Weitere Versicherungen
Für die soziale Sicherung bildet die Sozialversicherung die wichtigste Institution in Deutschland. Die Sozialversicherung gilt als staatlich geregelte Fürsorge für mögliche Risiken. Es gilt weitestgehend Versicherungspflicht für Personen sowie Organisationen.
Sie gliedert sich in fünf Bereiche:
Rentenversicherung
Die Rentenversicherung ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherung. Sie schützt den Versicherten und seine Familie, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist und wenn sie durch Alter oder Tod endet.
Sie bietet medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, berufliche Rehabilitation, Renten wegen voller Erwerbsminderung, Altersrenten und Hinterbliebenenrenten. Die gesetzliche Rentenversicherung wird direkt vom Bruttogehalt abgeführt. Dabei übernimmt in der Regel der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge für die Rentenversicherung, der Arbeitnehmer die andere Hälfte. Der Arbeitgeber meldet seinen Arbeitnehmer bei der jeweiligen Krankenkasse an, die dann automatisch die Meldung bei allen anderen Trägern der Sozialversicherung vornimmt.
Anrechnung von Rentenzeiten
EU-Mitgliedstaaten oder Abkommenspartner müssen bei der Prüfung ihrer Anspruchsvoraussetzungen Rentenzeiten, die in Deutschland geleistet wurden, berücksichtigen. Versicherungszeiten aus einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, können nicht mit deutschen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammengerechnet werden. Wenn Sie im Laufe Ihres Berufslebens in verschiedenen Staaten gearbeitet und Beiträge in die jeweilige Sozialversicherung geleistet haben, sollten Sie sich rechtzeitig bei den Versicherungsträgern der einzelnen Staaten nach Ihren Ansprüchen erkundigen. Beachten Sie, dass die Mindestzeiten, die man gearbeitet haben muss, um überhaupt einen Rentenanspruch zu haben, von Land zu Land variieren können. Grundsätzlich gilt, dass die Zahlung einer Gesamtrente durch einen Staat unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten in den anderen Staaten nicht vorgesehen ist. Ausnahmen bestehen nur zur Vermeidung von Kleinstrenten.
In jedem Land, in dem Sie versichert waren und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, bleiben die Rentenversicherungsbeiträge daher solange bestehen, bis das nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates vorgesehene Rentenalter erreicht ist. Der Versicherungsträger jedes Staates gewährt Renten nach seinen nationalen Vorschriften. Das bedeutet, dass Sie unter Umständen verschiedene Renten beziehen werden.
Erstattung von Rentenbeiträgen
Wenn Sie in ein Land zurückkehren, mit dem Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat, können Sie sich Ihre in Deutschland gezahlten Rentenbeiträge zurückerstatten lassen. Nach einer Wartefrist von zwei Jahren können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Rückerstattung der Beiträge stellen. Mehr Informationen zur Erstattung von Rentenbeiträgen finden Sie auf den Internet-Seiten der Deutschen Rentenversicherung.
Betriebliche Altersversorgung
Wenn Sie durch Ihren Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten, sind Sie in der Regel zusätzlich in der VBL, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, pflichtversichert. Die VBL gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Beitrag für pflichtversicherte Arbeitnehmer ist auf einen bestimmten Prozentsatz festgelegt. Beschäftigte mit einer befristeten wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen können sich von der Pflichtversicherung bei der VBL befreien lassen. Ihr Arbeitgeber muss Sie jedoch dann in der freiwilligen Versicherung der VBL anmelden; hier zahlt nur der Arbeitgeber einen – dann allerdings geringeren – Beitragssatz an die VBL. Den Antrag auf Befreiung können Sie innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Beschäftigung in der Personalabteilung stellen. Die VBL berät Sie über Ihre Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung und, sofern Sie weniger als 60 Monate in der Pflichtversicherung versichert waren, über die Möglichkeit einer Erstattung Ihrer Beiträge. Informationen hierzu finden Sie auch im Internet unter VBLspezial.
Quelle: EURAXESS
Berufsunfallversicherung
Die Berufsunfallversicherung stellt eine weitere Säule der gesetzlichen Sozialversicherung dar. Jeder Arbeitnehmer ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Unter den Versicherungsschutz fallen Unfälle, die sich am Arbeitsplatz sowie auf dem Weg dorthin und zurück ereignen.
Zudem sind auch Berufskrankheiten versichert. Sie gilt nicht für private Unfälle. Wenn man keine Berufsunfallversicherung aufweisen kann, werden die Behandlungskosten nach einem Unfall zwar von der Krankenversicherung bezahlt, jedoch wird ein Unterschied erst nach schweren Unfällen deutlich. Vor allem wenn teure Rehabilitationsmaßnahmen notwendig werden, verweigern Krankenkassen die mit hohen Kosten verbundenen Maßnahmen häufig komplett oder übernehmen diese nur zum Teil. Im Gegensatz zu den Krankenkassen kommen die Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung normalerweise für alle nötigen Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen, sofern sie medizinisch von Nöten sind, auf. Im Falle einer Invalidität oder des Todes zahlt die Berufsunfallversicherung eine Invaliditätsrente, beziehungsweise Hinterbliebenenrente. Angestellte sind in der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft pflichtversichert, die Beiträge werden in voller Höhe vom Arbeitgeber gezahlt.
Automatisch versichert sind Kinder während des Besuchs der Schule oder des Kindergartens bzw. auf dem Weg dorthin.
Quelle: EURAXESS
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen. Sie bietet einen Versicherungsschutz für erwerbslose Menschen, damit diese während ihrer Arbeitssuche ein gesichertes Einkommen haben.
Wenn Sie vor der Arbeitslosigkeit in Deutschland gearbeitet haben und in den letzten zwei Jahren 360 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt waren und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld. Beschäftigungszeiten aus den EU-Mitgliedstaaten/EWR-Staaten sowie der Schweiz können dabei auch berücksichtigt werden. Die Arbeitslosenversicherung wird direkt vom Gehalt abgeführt. Der Arbeitnehmer muss sich nicht darum kümmern. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge, der Arbeitnehmer die andere Hälfte. Der Arbeitgeber meldet seinen Arbeitnehmer bei der jeweiligen Krankenkasse, die dann die Meldung bei allen anderen Trägern der Sozialversicherung automatisch übernimmt. Stipendiaten sind normalerweise von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Inwieweit die Beitragszeiten von Deutschland von der Arbeitslosenversicherung in anderen Ländern anerkannt werden, müssen Sie im jeweiligen Land in Erfahrung bringen. Falls Sie in ein Land zurückkehren, welches kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland hat, ist es nicht möglich, dort deutsches Arbeitslosengeld zu beziehen. Die Beiträge werden in diesem Fall auch nicht zurückerstattet. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit mit ihren örtlichen Agenturen für Arbeit.
Quelle: EURAXESS
Pflegeversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen. Sie bietet einen Versicherungsschutz für erwerbslose Menschen, damit diese während ihrer Arbeitssuche ein gesichertes Einkommen haben.
Wenn Sie vor der Arbeitslosigkeit in Deutschland gearbeitet haben und in den letzten zwei Jahren 360 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt waren und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld. Beschäftigungszeiten aus den EU-Mitgliedstaaten/EWR-Staaten sowie der Schweiz können dabei auch berücksichtigt werden. Die Arbeitslosenversicherung wird direkt vom Gehalt abgeführt. Der Arbeitnehmer muss sich nicht darum kümmern. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge, der Arbeitnehmer die andere Hälfte. Der Arbeitgeber meldet seinen Arbeitnehmer bei der jeweiligen Krankenkasse, die dann die Meldung bei allen anderen Trägern der Sozialversicherung automatisch übernimmt. Stipendiaten sind normalerweise von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Inwieweit die Beitragszeiten von Deutschland von der Arbeitslosenversicherung in anderen Ländern anerkannt werden, müssen Sie im jeweiligen Land in Erfahrung bringen. Falls Sie in ein Land zurückkehren, welches kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland hat, ist es nicht möglich, dort deutsches Arbeitslosengeld zu beziehen. Die Beiträge werden in diesem Fall auch nicht zurückerstattet. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit mit ihren örtlichen Agenturen für Arbeit.
Quelle: EURAXESS