Krankenversicherung
Eine Krankenversicherung ist in Deutschland verpflichtend für Forscher und begleitende Familienmitglieder.
Den Krankenversicherungsnachweis benötigen Sie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und den Abschluss eines Arbeitsvertrags. Die Versicherung muss mindestens die medizinische Behandlung bei akuter Krankheit und bei Unfällen abdecken.
Es empfiehlt sich, schon vor der Einreise nach Deutschland mit der Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl Kontakt aufzunehmen, um alle Fragen rechtzeitig zu klären und vom ersten Tag Ihres Aufenthalts an Versicherungsschutz zu genießen.
Es kann sinnvoll sein, für die ersten paar Tage in Deutschland eine Reisekrankenversicherung abzuschließen.
Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Versicherung zu Hause auch anfallende Arzt- und Krankenhauskosten während Ihres Aufenthaltes in Deutschland deckt. Die Versicherungsgesellschaft muss dann schriftlich bestätigen, dass Versicherungsschutz auch in Deutschland besteht. Falls der Versicherungsschutz nicht ausreichend ist, müssen Sie eine zusätzliche Versicherung abschließen.
Wenn der Aufenthalt in Deutschland länger dauert, so dass Sie einen Wohnsitz in Deutschland anmelden, gilt folgendes: Sie sind verpflichtet, eine Krankenversicherung bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen, soweit Sie nicht gesetzlich krankenversichert oder nach Beamtenrecht beihilfeberechtigt sind. Die im Ausland bestehende Krankenversicherung kann für die Zeit des Deutschlandaufenthalts auf Anwartschaftstarif umgestellt werden.
In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen: zum einen die gesetzlichen Krankenkassen und zum anderen die privaten Krankenversicherungen.
Aufenthalt mit Stipendium (Private Krankenkassen)
Wenn Sie mit einem Stipendium oder selbst finanziert nach Deutschland kommen, können Sie nur eine private Krankenversicherung abschließen.
Private Krankenversicherung
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sind die Beiträge in der privaten Krankenversicherung nicht abhängig vom Einkommen, sondern richten sich nach verschiedenen Kriterien, die das Risikoprofil abbilden wie Alter, Geschlecht, Beruf, Gesundheitszustand und dem von Ihnen gewünschten Versicherungsschutz. Je umfangreicher die gewünschten Leistungen, desto höher ist der Beitrag.
Privatpatienten werden persönliche Rechnungen ausgestellt; Sie müssen diese selbst begleichen und bekommen das Geld später von der Versicherung erstattet.
Falls Sie schon vor Ihrer Einreise nach Deutschland an einer Krankheit leiden, sollten Sie sich noch in Ihrem Heimatland mit allen notwendigen Medikamenten versorgen, denn Vorerkrankungen werden in Deutschland in der Regel nicht von der Versicherung abgedeckt und der Patient muss die daraus entstehenden Kosten selbst tragen. Auch Kosten für Schwangerschaftsuntersuchungen und Entbindungen übernehmen private Versicherungen in der Regel nicht, wenn die Schwangerschaft schon vor der Einreise nach Deutschland begonnen hat. Schauen Sie sich daher die angebotenen Tarife und Leistungen genau an und lassen Sie sich im Zweifelsfall vor Behandlungen und insbesondere vor Krankenhausaufenthalten von der Versicherungsgesellschaft beraten, welche Kosten erstattet werden.
Aufenthalt mit Arbeitsvertrag (Gesetzliche Krankenkassen)
Wenn Sie im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt sind, unterliegen Sie grundsätzlich der deutschen Krankenversicherungspflicht. Ausnahmsweise können jedoch aufgrund eines mit Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens die Krankenversicherungsbestimmungen Ihres Heimatstaates weitergelten. Dies bestätigt Ihnen dann die heimische Krankenversicherung oder Sozialversicherungsbehörde auf einem Vordruck, der die Nummer 101 trägt. Aufgrund des Vordrucks 101 unterliegen Sie weiter der heimischen Krankenversicherung und sind von der deutschen Krankenversicherungspflicht befreit.
Besitzen Sie keinen Vordruck 101, sind Sie als Beschäftigter in Deutschland krankenversicherungspflichtig. Dann hängt es vom Einkommen ab, ob Sie sich privat oder gesetzlich krankenversichern können. Bis zu einem Bruttojahreseinkommen von 48.600,00 Euro (Versicherungspflichtgrenze 2009) muss man sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Wenn man regelmäßig ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 48.600,00 Euro erhält, hat man die freie Wahl zwischen gesetzlicher oder privater Krankenkasse. Das bedeutet, dass Sie sowohl einer gesetzlichen Krankenkasse als auch einer privaten Krankenversicherung beitreten können. Die gewählte Krankenkasse teilt man seinem Arbeitgeber mit. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, seine neuen Mitarbeiter bei der Krankenkasse anzumelden. Die Krankenkasse leitet die Meldung an die anderen Versicherungsträger der Sozialversicherung weiter.
Gesetzliche Krankenkassen
Für alle gesetzlichen Krankenversicherungen gilt ein einheitlicher Beitragssatz. Dieser beträgt 14,9 % (Stand 01.07.2009). Die Beiträge für die Krankenversicherung werden unmittelbar vom Bruttogehalt des Arbeitsnehmers abgezogen. Dabei übernimmt der Arbeitgeber vom Gesamtbeitrag in Höhe von 14,9 % einen Anteil von 7 %. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 7,9 %. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind weitgehend festgelegt. Unterschiede gibt es beim Kundenservice, Zusatzleistungen und Wahltarifen.
Die Wahl der gesetzlichen Krankenversicherung ist frei. Es lohnt sich daher weiterhin, die Krankenkassenleistungen miteinander zu vergleichen.
Wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder Sie nach Deutschland begleiten, können diese unter bestimmten Umständen ohne weitere Kosten mit Ihnen zusammen versichert werden (Familienversicherung). Damit Sie davon profitieren können, müssen die Familienmitglieder ihren ersten Wohnsitz in Deutschland haben.
Im Gegensatz zu privaten Versicherungen verrechnen die gesetzlichen Krankenkassen anfallende Kosten direkt mit Arzt oder Krankenhaus. Sie müssen dazu lediglich vor der Behandlung Ihre Versichertenkarte vorlegen.
Reisen ins europäische Ausland bei gesetzlich Versicherten
Jede gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Mitgliedern eine europäische Krankenversicherungskarte auszustellen. Diese erleichtert die Behandlung bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz können sich gesetzlich Versicherte bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung medizinisch behandeln lassen. Es besteht ein Anspruch auf die Leistungen, die sich während des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen. Die medizinischen Leistungen können dort zu denselben Bedingungen in Anspruch genommen werden, wie sie für die Versicherten des Gastlandes gelten. Die anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten erstattet. Die Kosten werden dann in der Höhe übernommen, wie sie bei einer inländischen Behandlung entstanden wären; eventuelle Mehrkosten muss der Patient selber tragen.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sowohl bei beruflich bedingten als auch bei privaten Reisen in alle Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in die Schweiz immer die Europäische Krankenversicherungskarte oder eine provisorische Ersatzbescheinigung mitzunehmen. Es kann sinnvoll sein, zusätzlich eine private Reiseversicherung abzuschließen, um Kosten für medizinische Rücktransporte und eventuelle Differenzkosten zwischen den Leistungen im Gastland und in Deutschland abzudecken.
Sonderfall EU-Bürger
Für Auslandsaufenthalte von Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt folgendes:
Sind sie in Ihrem Heimatstaat freiwillig versichert oder pflichtversichert, können sie im EU-Ausland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen und sich die Kosten von ihrer Krankenkasse erstatten lassen. Im ambulanten Bereich haben Krankenversicherte somit die Wahlfreiheit, ob sie in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen beziehen. Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder einen anderen Leistungsbringer innerhalb der Europäischen Union in Anspruch, zahlt er zunächst vor Ort die Behandlungskosten und reicht dann die Rechnungsbelege bei seiner Krankenkasse im Heimatland ein. Die Kosten werden dann in der Höhe übernommen, wie sie bei einer inländischen Behandlung entstanden wären; eventuelle Mehrkosten muss der Patient selber tragen. Bei Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen in dem anderen Staat ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Behandlung rechtzeitig in einem Krankenhaus im Inland durchgeführt werden kann.
Ein erweiterter Krankenversicherungsschutz besteht dann, wenn ein gesetzlich Krankenversicherter und seine Familienangehörigen sich vorübergehend - im Urlaub oder auf Geschäftsreise - in dem anderen Land aufhalten. Sie haben im Krankheitsfall einen Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen, einschließlich einer Krankenhausbehandlung.
Die Europäische Krankenversicherungskarte
Zur Erleichterung der Behandlung bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist jede Krankenkasse verpflichtet, ihren Mitgliedern eine europäische Krankenversicherungskarte auszustellen. Bei Krankheit in einem anderen EU-Land sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz werden die medizinischen Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltstaates erbracht und nach den dort geltenden Gebührensätzen erstattet: Auf Sachleistungen, die im Gastland kostenlos erbracht werden, hat er Kranke bei Vorlage seiner Karte ebenfalls Anspruch wie auf kostenlose ärztliche Versorgung. Kosten für Leistungen, die im Gastland in der Regel bezahlt werden müssen, übernimmt nach Vorlage der Versicherungskarte die Krankenkasse.
Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt aber nur eingeschränkt. Sie gilt
- nur für vorübergehende Aufenthalte im Ausland,
- nur für notwendige medizinische Leistungen,
- nicht für gezielte Reisen zur Behandlung ins Ausland und
- nicht für Kosten eines Krankenrücktransports in die Heimat.
Längerfristiger Aufenthalt von EU-Bürgern
Längerfristig ist ein Auslandsaufenthalt, der über eine Urlaubsreise, Geschäftsreise oder Tagungsteilnahme hinausgeht, zum Beispiel eine Gastprofessur oder ein Forschungsaufenthalt für die Dauer eines Semesters oder Jahres. Für längerfristige Auslandsaufenthalte innerhalb der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt statt der Europäischen Krankenversicherungskarte folgendes:
Ist man im Heimatland gesetzlich krankenversichert, stellt die heimische Krankenkasse auf Antrag den Vordruck E 106 aus. Mit dem Vordruck E 106 kann man sich und seine Familienangehörigen bei einer deutschen Krankenkasse anmelden. Über die deutsche Krankenkasse erhält man dann alle Leistungen, wie sie einem deutschen Krankenkassenmitglied zustehen. Die deutsche Krankenkasse stellt ihre Kosten anschließend der heimischen Krankenkasse in Rechnung. Ist man in Deutschland gesetzlich krankenversichert und sind Familienangehörige daheim geblieben, stellt die deutsche Krankenkasse auf Antrag den Vordruck E 109 aus. Mit Hilfe des Vordrucks E 109 können die daheim gebliebenen Familienangehörigen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei in Anspruch nehmen. Die heimische Krankenkasse stellt ihre Kosten anschließend der deutschen Krankenkasse in Rechnung.
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