Wenn Sie im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt sind, unterliegen Sie grundsätzlich der deutschen Krankenversicherungspflicht. Ausnahmsweise können jedoch aufgrund eines mit Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens die Krankenversicherungsbestimmungen Ihres Heimatstaates weitergelten. Dies bestätigt Ihnen dann die heimische Krankenversicherung oder Sozialversicherungsbehörde auf einem Vordruck, der die Nummer 101 trägt. Aufgrund des Vordrucks 101 unterliegen Sie weiter der heimischen Krankenversicherung und sind von der deutschen Krankenversicherungspflicht befreit.
Besitzen Sie keinen Vordruck 101, sind Sie als Beschäftigter in Deutschland krankenversicherungspflichtig. Dann hängt es vom Einkommen ab, ob Sie sich privat oder gesetzlich krankenversichern können. Bis zu einem Bruttojahreseinkommen von 48.600,00 Euro (Versicherungspflichtgrenze 2009) muss man sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Wenn man regelmäßig ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 48.600,00 Euro erhält, hat man die freie Wahl zwischen gesetzlicher oder privater Krankenkasse. Das bedeutet, dass Sie sowohl einer gesetzlichen Krankenkasse als auch einer privaten Krankenversicherung beitreten können. Die gewählte Krankenkasse teilt man seinem Arbeitgeber mit. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, seine neuen Mitarbeiter bei der Krankenkasse anzumelden. Die Krankenkasse leitet die Meldung an die anderen Versicherungsträger der Sozialversicherung weiter.
Gesetzliche Krankenkassen
Für alle gesetzlichen Krankenversicherungen gilt ein einheitlicher Beitragssatz. Dieser beträgt 14,9 % (Stand 01.07.2009). Die Beiträge für die Krankenversicherung werden unmittelbar vom Bruttogehalt des Arbeitsnehmers abgezogen. Dabei übernimmt der Arbeitgeber vom Gesamtbeitrag in Höhe von 14,9 % einen Anteil von 7 %. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 7,9 %. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind weitgehend festgelegt. Unterschiede gibt es beim Kundenservice, Zusatzleistungen und Wahltarifen.
Die Wahl der gesetzlichen Krankenversicherung ist frei. Es lohnt sich daher weiterhin, die Krankenkassenleistungen miteinander zu vergleichen.
Wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder Sie nach Deutschland begleiten, können diese unter bestimmten Umständen ohne weitere Kosten mit Ihnen zusammen versichert werden (Familienversicherung). Damit Sie davon profitieren können, müssen die Familienmitglieder ihren ersten Wohnsitz in Deutschland haben.
Im Gegensatz zu privaten Versicherungen verrechnen die gesetzlichen Krankenkassen anfallende Kosten direkt mit Arzt oder Krankenhaus. Sie müssen dazu lediglich vor der Behandlung Ihre Versichertenkarte vorlegen.
Reisen ins europäische Ausland bei gesetzlich Versicherten
Jede gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Mitgliedern eine europäische Krankenversicherungskarte auszustellen. Diese erleichtert die Behandlung bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz können sich gesetzlich Versicherte bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung medizinisch behandeln lassen. Es besteht ein Anspruch auf die Leistungen, die sich während des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen. Die medizinischen Leistungen können dort zu denselben Bedingungen in Anspruch genommen werden, wie sie für die Versicherten des Gastlandes gelten. Die anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten erstattet. Die Kosten werden dann in der Höhe übernommen, wie sie bei einer inländischen Behandlung entstanden wären; eventuelle Mehrkosten muss der Patient selber tragen.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sowohl bei beruflich bedingten als auch bei privaten Reisen in alle Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in die Schweiz immer die Europäische Krankenversicherungskarte oder eine provisorische Ersatzbescheinigung mitzunehmen. Es kann sinnvoll sein, zusätzlich eine private Reiseversicherung abzuschließen, um Kosten für medizinische Rücktransporte und eventuelle Differenzkosten zwischen den Leistungen im Gastland und in Deutschland abzudecken.