Falls Sie Ihren Forschungsaufenthalt im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Deutschland verbringen und länger als ein halbes Jahr bleiben, werden Sie grundsätzlich in Deutschland nach Ihrem insgesamt weltweit erwirtschafteten Einkommen und Vermögen besteuert.
Einkommenssteuer
Die Einkommensteuer wird unmittelbar von Ihrem Gehalt abgezogen und vom Arbeitgeber, also von der Universität, direkt an den Staat abgeführt. Die Höhe der Steuern hängt von Einkommen, Familienstand und Steuerklasse ab. Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses und vor Beginn jedes neuen Kalenderjahres reichen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte ein. Sie enthält persönliche Merkmale, die bei der Besteuerung berücksichtigt werden, zum Beispiel, ob Sie verheiratet sind oder Kinder haben. Diese Karte erhalten Sie im Einwohnermeldeamt. Derzeit wird allerdings an einer Umstellung auf ein elektronisches Verfahren gearbeitet: Jeder gemeldeten Person wird in Zukunft eine sogenannte Identifikationsnummer zugewiesen, die ein Leben lang ihre Gültigkeit behält. Diese Nummer erhalten Sie in der Regel per Post ein paar Tage nach der Anmeldung im Einwohnermeldeamt. Für eine Übergangszeit wird die Lohnsteuerkarte in Papierform weiter ausgegeben; sie wird voraussichtlich 2011 ganz abgeschafft und durch die persönliche SteuerIdentifikationsnummer ersetzt.
Doppelbesteuerungsabkommen
Um zu verhindern, dass Ausländer gleichzeitig in Deutschland und ihrem Heimatland besteuert werden, gibt es mit vielen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen. Darin wird geregelt, in welchem Land Steuern gezahlt werden müssen. Wenn Sie kürzer als ein halbes Jahr (183 Tage) bleiben, wird das Gehalt im Heimatland besteuert, wenn Sie für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind und ein Doppelbesteuerungsabkommen für diesen Fall das Besteuerungsrecht dem Heimatland zuweist. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, wird das Gehalt in Deutschland besteuert. Mit einigen Ländern gibt es die Vereinbarung, dass Hochschullehrer und Forscher, die für höchstens zwei Jahre nach Deutschland kommen, um hier in einer öffentlichen Forschungseinrichtung zu forschen, ihre Steuern im Heimatland zahlen können. Im Einzelnen kann dies den Regelungen zum Doppelbesteuerungsabkommen, die es für EU-Mitgliedstaaten und auch einige andere Staaten gibt, entnommen werden.
Eine Länderübersicht bestehender Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.
Steuererklärung
Am Ende eines Kalenderjahres haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Lohnsteuerausgleich bei dem Finanzamt an Ihrem Wohnort zu stellen. Mit diesem können Sie unter Umständen einen Teil der gezahlten Steuern zurückerstattet bekommen. Die dafür benötigten Unterlagen erhalten Sie beim örtlichen Finanzamt oder im Rathaus. Sie können die Steuererklärung auch von Ihrem Heimatland ausschreiben, wenn Sie bereits zurückgekehrt sind. Sie sollte bis zum Mai des folgenden Jahres beim örtlichen Finanzamt abgegeben werden, spätestens aber bis zum 31. Dezember. Wenn das Finanzamt die Steuererklärung bearbeitet hat, bekommen Sie einen „Steuerbescheid“, in dem steht, ob und in welcher Höhe Ihnen Steuern rückerstattet werden. In vielen Fällen bewährt es sich, für die Erstellung einer Steuererklärung kostenpflichtig die Unterstützung eines Steuerberaters hinzuzuziehen.
Kirchensteuer
Eine Besonderheit in Deutschland ist die staatlich eingezogene Kirchensteuer. Religionsgemeinschaften haben unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, Kirchensteuern durch das Finanzamt einziehen zu lassen. Für die großen Kirchen wird die Kirchensteuer (ca. 9 % der Einkommensteuer) vom Staat zusammen mit der Lohnsteuer eingezogen und automatisch von Ihrem monatlichen Gehalt abgeführt . Daher müssen Sie bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt Ihre Religionszugehörigkeit angeben.
Wenn Sie der Römisch-katholischen Kirche, der Lutheranischen oder Reformierten Evangelischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde oder bestimmten evangelischen Freikirchen angehören, müssen Sie in Deutschland Kirchensteuer zahlen. Dies ist nicht der Fall, wenn Sie zum Beispiel der Anglikanischen Kirche oder der Orthodoxen Kirche angehören. In Zweifelsfällen können Sie sich beim Einwohnermeldeamt beraten lassen.
Am Ende eines Kalenderjahres haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Lohnsteuerausgleich bei dem Finanzamt an Ihrem Wohnort zu stellen. Mit diesem können Sie unter Umständen einen Teil der gezahlten Steuern zurückerstattet bekommen. Die dafür benötigten Unterlagen erhalten Sie beim örtlichen Finanzamt oder im Rathaus. Sie können die Steuererklärung auch von Ihrem Heimatland ausschreiben, wenn Sie bereits zurückgekehrt sind. Sie sollte bis zum Mai des folgenden Jahres beim örtlichen Finanzamt abgegeben werden, spätestens aber bis zum 31. Dezember. Wenn das Finanzamt die Steuererklärung bearbeitet hat, bekommen Sie einen „Steuerbescheid“, in dem steht, ob und in welcher Höhe Ihnen Steuern rückerstattet werden. In vielen Fällen bewährt es sich, für die Erstellung einer Steuererklärung kostenpflichtig die Unterstützung eines Steuerberaters hinzuzuziehen.
Am Ende eines Kalenderjahres haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Lohnsteuerausgleich bei dem Finanzamt an Ihrem Wohnort zu stellen. Mit diesem können Sie unter Umständen einen Teil der gezahlten Steuern zurückerstattet bekommen. Die dafür benötigten Unterlagen erhalten Sie beim örtlichen Finanzamt oder im Rathaus. Sie können die Steuererklärung auch von Ihrem Heimatland ausschreiben, wenn Sie bereits zurückgekehrt sind. Sie sollte bis zum Mai des folgenden Jahres beim örtlichen Finanzamt abgegeben werden, spätestens aber bis zum 31. Dezember. Wenn das Finanzamt die Steuererklärung bearbeitet hat, bekommen Sie einen „Steuerbescheid“, in dem steht, ob und in welcher Höhe Ihnen Steuern rückerstattet werden. In vielen Fällen bewährt es sich, für die Erstellung einer Steuererklärung kostenpflichtig die Unterstützung eines Steuerberaters hinzuzuziehen.