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Steuern

Die UzK führt ein Steuerhandbuch ein und implementiert zugleich ein steuerliches Berichts-, Melde- und Kontrollsystem, um die Einhaltung steuerlicher Vorschiften zu gewährleisten und Fehler frühzeitig zu erkennen. Das Steuer-Risiko-Management (Tax Compliance Management) ist von großer Bedeutung für die UzK, da es hilft, steuerliche und damit letztlich betriebswirtschaftliche Risiken zu minimieren und Steuernachzahlungen, Verspätungs-, Säumniszuschläge und Zinsen zu vermeiden.

Tax Compliance

Unser Ziel ist es, tax compliant zu sein, d. h. die steuerlichen Pflichten im In- und Ausland vollständig und rechtzeitig zu erfüllen. Im Einzelnen verfolgen wir dabei folgende Zielsetzungen:

  • Vermeidung steuerlicher Nebenleistungen durch die rechtzeitige und vollständige Abgabe aller relevanten Steuererklärungen und -voranmeldungen sowie Einhaltung der Zahlungsfristen insbesondere durch ein professionelles Wiedervorlage- und Fristenkontrollsystem;
  • Haftungsvermeidung für die Organe der Verwaltungsleitung,
  • im Rahmen des gesetzlich Zulässigen durch Steuerplanung steuerliche Gestaltungsspielräume aufzuzeigen und die Möglichkeit zu eröffnen, diese zu nutzen (Steuerstrategie);
  • Durchführung monatlicher Stichproben auf Ordnungsgemäßheit der Rechnungen nach Maßgabe der umsatzsteuerlichen Vorschiften durch die Buchführung oder Sachgebiet Steuern;
  • korrekte und zeitnahe Meldung der Kosten und Erlöse der Betriebe gewerblicher Art;
  • Einhaltung der lohnsteuerlichen Regelungen;
  • Professionelle Erfassung und Berücksichtigung steuerlicher Fristen (z. B. Behaltefristen);
  • ordnungsgemäße Kassen- und Kassenbuchführung.

Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz verschoben auf 01.01.2025

Die Einführung des § 2b UStG und die Streichung des § 2 Absatz 3 UStG wird zu einer grundlegenden Änderung der umsatzsteuerlichen Beurteilung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) führen. Die UzK folgt verschiebt den Zeitpunkt der Umsetzung ebenfalls auf spätestens 01.01.2025. Jedoch werden bereits ab sofort alle neuen Sachverhalte nach laufender und zukünftiger Rechtslage bewertet und dokumentiert. Hierzu wurden umfangreiche Prüfungen der Einnahmen und zugrundeliegenden Verträge durchgeführt. Zukünftig werden Verträge, welche über den 31.12.2022 hinaus gültig sind oder später abgeschlossen werden, in einen Vertragskatalog aufgenommen, um Vollständigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck müssen alle Verträge lückenlos dem Sachgebiet 62.3 zur umsatzsteuerlichen Prüfung und zur Aufnahme in den Vertragskatalog vorgelegt werden.