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Stellungnahme zur Berichterstattung in der FAZ vom 17.05.2023

Die Universität zu Köln und die Medizinische Fakultät zu Köln haben es sich zum Grundsatz gemacht, den Studienverlauf aller ihrer Studierenden unabhängig von Geschlecht, Alter, Nationalität, Glauben oder sexueller Orientierung bestmöglich zu unterstützen. Dieser Grundsatz wird ausnahmslos auf alle Studierenden der Universität angewandt und ist für alle Mitarbeiter*innen der Universität bindend.

In einem in der Ausgabe der FAZ vom 17.05.2023 geschilderten Fall ist für einen Studierenden der Eindruck entstanden, dass sein Anliegen nicht so wahrgenommen und bearbeitet wurde, wie er es sich gewünscht hätte. Nach eigenen Angaben ist ihm im Rahmen des Medizinstudiums nicht der ihm zustehende Nachteilsausgleich gewährt worden. Wir veröffentlichen hier die Informationen und Antworten, die wir in ähnlichem Wortlaut auch der FAZ-Redaktion gegeben haben.

Die Universität zu Köln bearbeitet routinemäßig viele Anträge auf Nachteilsausgleich mit den unterschiedlichsten Anliegen von Studierenden. Es ist das Anliegen der Universität zu Köln, individuelle Unterstützungsmaßnahmen zu gewähren anstelle eines „one size fits all“ Ansatzes. Mit Bezug auf die im Artikel der FAZ beschriebenen Fehler, die angeblich in der Betreuung des Studierenden aufgetreten sein sollen, kann die Universität belegen, dass im Verlauf des Studiums von den Mitarbeiter*innen der Universität mehrmals als außergewöhnlich zu bezeichnende und weit über das erwartbare und übliche Maß hinausgehende Maßnahmen ergriffen wurden, um den Studierenden zu unterstützen. Bei allen Maßnahmen zum Nachteilsausgleich ist die Universität allerdings dem Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet. Betroffene Studierende dürfen im Ergebnis nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden als alle anderen Studierenden.

Grundsätzlich ist für die Belange des Studierenden der Prüfungsausschuss der Medizinischen Fakultät zuständig. Ergänzend und unterstützend gibt es verschiedene Beratungsangebote der Universität sowie der Medizinischen Fakultät. Dazu gehören die Mitarbeiter*innen des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät sowie die Servicestelle Inklusion der Universität. Beide Stellen haben dem Studierenden wiederholt im Verlauf Beratungs- und Gesprächsangebote gemacht. Insbesondere in der Anfangsphase wurde er von mehreren jeweils zuständigen Mitarbeiter*innen des Studiendekanats wiederholt, ausführlich und konsistent beraten. Zudem wurde auf das Angebot der Servicestelle Inklusion verwiesen (damals noch Psychologisches Beratungszentrum). Der Studierende wurde in diesen Gesprächen von Anfang an auf das Vorgehen und die einzureichenden Unterlagen für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs hingewiesen, und es wurden konkrete Lösungsvorschläge angeboten.

Beim Nachteilsausgleich muss der Grundsatz der bestmöglichen Unterstützung des beantragenden Studierenden sorgfältig gegen das Recht auf Gleichbehandlung aller Studierenden abgewogen werden. Hierzu diskutiert der Prüfungsausschuss jeden einzelnen Fall mit der gebotenen Sorgfalt, und im in der FAZ dargelegten Falle auch unter Hinzuziehung eines Neurologen mit Schwerpunkt Epilepsie. Manchmal ergibt sich daraus, dass bei jedem erneuten Nicht-Gelingen von Prüfungsleistungen noch mehr Unterstützung (soweit rechtlich irgend möglich) gewährt wird. Im Falle des Studierenden ist dieses stufenweise Vorgehen erfolgt. Dies kann anhand der ergangenen Bescheide nachvollzogen werden. Dabei wurden alle Unterstützungsschritte mit dem Studierenden jeweils sorgfältig besprochen und abgewogen. So hat der Student beispielsweise im ersten Versuch nach Beratung selbst entschieden, sich auf die mündlichen Testate in der Anatomie einschließlich der Nachtestate einzulassen, die dann, gefolgt von einer abschließenden, schriftlichen Prüfung, leider insgesamt erfolglos blieben. Im Folgenden wurden immer wieder weitere Unterstützungsangebote gemacht.

Einer vom Studierenden beantragte Möglichkeit, die Klausur zu Hause als Online-Klausur zu schreiben, konnte nach sorgfältiger Abwägung und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes allerdings nicht stattgegeben werden. Die Klausur war als Präsenzklausur für alle Studierende konzipiert worden. Daher war die Gewährung einer Online-Klausur für einen einzelnen Studierenden unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht möglich.

Um den Studierenden bestmöglich zu schützen, wurde ihm daher auf das Attest rekurrierend die Möglichkeit gegeben, die Klausur unter Aufsicht in einem separaten Raum ohne Mund-Nasen-Bedeckung zu schreiben (s.o.). Zudem wurde er mündlich darauf hingewiesen, dass er die Klausur nicht zu diesem Zeitpunkt schreiben müsse (es gibt eine Nachklausur zu einem späteren Zeitpunkt), so dass er die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und damit das Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung hätte vermeiden können.

Der Studierende hat sich entschieden, trotzdem an der Klausur teilzunehmen. Im Nachgang ist es auf dem Nachhauseweg zu einem epileptischen Anfall gekommen, der mit Attest belegt ist. Es hat den Prüfungsausschuss sehr betroffen gemacht, von dem Verlauf zu hören. Daher wurde der Studierende beim nächsten Prüfungsversuch von einem approbierten Arzt mit dessen Privatwagen abgeholt und zur Klausur begleitet, um ihn vor einem erneuten epileptischen Anfall aufgrund des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln zu schützen. Der Studierende wurde zudem nach der Prüfung noch 30 Minuten lang im Prüfungsraum überwacht. Danach wurde er von dem approbierten Arzt wieder im Privatwagen des Arztes nach Hause gefahren. Der Studierende hat sich dafür bedankt, dass dies für ihn durchgeführt wurde. Bisher wurde keinem anderen Studierenden diese Möglichkeit zuteil.
Zudem wurde begleitend eine intensive Betreuung und Beratung durch das Zentrum für Inklusion der Universität initiiert.

Da der Studierende trotz der eingeräumten weitgehenden Nachteilsausgleiche sein Studium nicht erfolgreich weiterführen konnte, wurde ihm, durch die Prüfungsausschussvorsitzende und den verantwortlichen Fachprüfer getragen, in einem erneuten Bescheid vom 19.10.2022 wieder ein weit über das übliche Maß hinausgehende Entgegenkommen eingeräumt:

  • Es wurde seinem Wunsch entsprochen, das nicht bestandene mündliche Anatomie-Testat des vergangenen Wintersemesters 2021/2022 in ein schriftliches Testat umzuwandeln.
  • Zudem wurden ihm zwei im vorhergehenden Kurs bestandene Testate in den neuen Kurs im Wintersemester 2022/2023 übertragen und angerechnet. Regulär führt das Nichtbestehen der Prüfungsleistung insgesamt zu einer erneuten Teilnahme des gesamten Kurses Makroskopische Anatomie. Auch dies stellt ein einmaliges Vorgehen dar.

Dieser so für ihn extra eingerichteten Prüfung ist der Studierende ohne Entschuldigung oder Abmeldung ferngeblieben. Er hat sich nicht erneut für den Kursus der Anatomie im Wintersemester 2022 / 2023 angemeldet.

In einer der E-Mails zur Erläuterung der Grenzen nachteilsausgleichender Maßnahmen hat ein Dekanatsmitarbeiter ein aus seiner Sicht neutrales, möglichst illustratives Beispiel, das des niedrigen IQ, gewählt. Hierbei sollte am Beispiel einer messbaren Einschränkung verdeutlicht werden, dass nicht alle Einschränkungen einer nachteilsausgleichenden Regelung zugängig sind. Ein Zusammenhang mit der Studierfähigkeit des Studenten war seitens des Dekanats in keiner Weise beabsichtigt und nicht formuliert. Allerdings war dieser Vergleich unglücklich, weil der Studierende diese Aussage auf sich beziehen konnte. Dass er sich dadurch herabgesetzt und verletzt gefühlt hat bzw. nach wie vor fühlt, tut uns sehr leid.

Die geschilderten Aussagen im Histologiekurs (u.a. dass Medizin ein Beruf sei, der innerhalb der Familie bleiben müsse) wären, sollten sie so erfolgt sein, nicht hinnehmbar und würden geahndet. Sie waren uns jedoch bis jetzt nicht bekannt.

Die Universität zu Köln und die Medizinische Fakultät bedauern sehr, dass sich der Studierende trotz aller Bemühungen nicht in einem für ihn ausreichenden Maß unterstützt gefühlt hat und es für ihn bisher nicht zu einem positiven Verlauf des Studiums gekommen ist.