In vielen Ländern der Welt können Unternehmen als juristische Personen bestraft werden – nur in Deutschland nicht. Bislang glaubten viele, der deutsche Schuldbegriff stehe dem entgegen; nur Individuen könnten schuldhafte Handlungen begehen. Eine Kölner Forschergruppe um Professor Michael Kubiciel und Juniorprofessorin Elisa Hoven stellt diese Ansicht nun in Frage.
Sie gehen davon aus, dass die Einführung eines Verbandstrafrechts im Ermessen des Gesetzgebers liege. Daher müsse nicht mehr, wie bisher, über das „Ob“ sondern auch um das „Wie“ diskutiert werden. Ein überfälliger Schritt, wie viele bekannte Experten meinen, die sich dem Projekt angeschlossen haben. Ihr Ziel: Die theoretischen Probleme und die praktische Anwendung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland klären. Am Ende soll ein eigener „Kölner Entwurf zum Unternehmensstrafrecht“ stehen. Eine spannende Diskussion mit weitreichenden Konsequenzen für das deutsche Recht steht an.
Der VW-Skandal um manipulierte Abgasdaten in Amerika hat der Öffentlichkeit zu Bewusstsein gebracht, dass Unternehmen in vielen Ländern bestraft werden können – nur in Deutschland nicht. Das amerikanische Recht sieht vor, dass auch sogenannte „juristische Personen“, also Unternehmen und Verbände für eine Straftat zur Rechenschaft gezogen werden können und nicht nur einzelne Vertreter dieser Körperschaften. Ähnlich wird es inzwischen in vielen Rechtskulturen der Welt gesehen.
In Europa neuerdings auch in Österreich und in der Schweiz. Hierzulande hingegen gelten Verfehlungen eines Unternehmens aber nur als Ordnungswidrigkeit, die mit maximal 10 Millionen Euro Bußgeld belegt werden kann. Der Grund: Strafbar können nach deutschem Recht bis jetzt nur natürliche Personen sein, juristische Personen wie Unternehmen und Verbände hingegen nicht.
Professor Dr. Michael Kubiciel vom Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht und Juniorprofessorin Dr. Elisa Hoven halten diese gesetzliche Regelung für theoretisch nicht zwingend und praktisch unzeitgemäß. „Die Ablehnung des Verbands- oder Unternehmensstrafrechts wurde in Deutschland nur für wenige Jahrzehnte materiell begründet“, erklärt der Strafrechtstheoretiker Kubiciel. „Danach wurde der Satz, Unternehmen könnten nicht schuldhaft handeln und bestraft werden, zu einem Dogma, dessen Grund- lage vor rund drei Jahrzehnten weggebrochen ist.“
Hinzu kommt, dass Deutschland als Exportnation auch in seinem Rechtssystem dem internationalen Vergleich ausgesetzt ist: „Die deutsche Strafrechtswissenschaft und Kriminalpolitik ist in diesem Punkt international nicht mehr diskursfähig, wenn wir uns auf den Standpunkt stellen: ‚Alles, was um uns in der Welt geschieht, ist mit dem deutschen Schuldbegriff nicht kompatibel, deswegen weigern wir uns überhaupt, über die Normen und Prozesse nachzudenken.‘ Dann bestimmen weiterhin andere Staaten die Regeln und die Anwendungspraxis und Deutschland bleibt was es ist: kein relevanter Player.“ Will Deutschland ein Sonderfall bleiben?
„KÖLNER ENTWURF“ SOLL KLARHEIT BRINGEN
Dabei war es die Politik, die den Stein ins Rollen und die Diskussion in Gang brachte, erläutert Elisa Hoven. Mit dem Entwurf des nordrhein-westfälischen Justizministers zur Einführung eines wirklichen Verbands- oder Unternehmensstrafrechtes im Jahre 2013 wurden Rechtswissenschaft und Politik mit der Dringlichkeit eines solchen Rechtes konfrontiert. Bis jetzt kann die Rechtswissenschaft aber keine Antworten auf die dringlichen Fragen finden, so Kubiciel, denn: „Man hat in den vergangenen Jahrzehnten immer nur über das ‚ob‘ diskutiert, nie über das ‚wie‘. Man hat vor allem nie darüber nachgedacht, welche Folgen ein solches Gesetz für die Praxis hat: für Gerichte, Staatsanwaltschaften und vor allem Unternehmen.“
In ihrer Forschergruppe möchten die beiden Wissenschaftler zusammen mit ihren Kollegen Martin Henssler (Arbeits- und Wirtschaftsrecht) und Thomas Weigend (Strafverfahrensrecht) sowie einer Gruppe externer Experten einen eigenständigen „Kölner Entwurf des Verbandsstrafrechtes“ erarbeiten, der manche Schwächen des NRW-Entwurfes ausbessert. Der Entwurf soll substantiell über die NRW-Vorlage hinausgehen und von einer großen Gruppe von Experten getragen werden. Gleichzeitig soll dieser Entwurf kommentiert werden. „Wir wollen nicht nur sagen, wie ein Gesetz aussehen könnte, sondern im zweiten Teil zeigen, wie dieses in der Rechtspraxis und der Unternehmenspraxis angewendet würde und welche Auswirkungen es hätte, kurz: ‚Was sollte der Gesetzgeber tun und welche Folgen hätte dies in der Praxis?‘“ Gefördert werden die Wissenschaftler dabei für drei Jahre von der VW-Stiftung.
INTERDISZIPLINÄRE FORSCHUNGSGRUPPE, VORGEHEN
Die Folgen eines Unternehmensstrafrechts erstrecken sich auf viele weitere Rechtsgebiete: Verfahrensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht. Deswegen wird die Kölner Forschergruppe von externen Experten aus allen relevanten Rechtsbereichen und der Wirtschaft beraten. „Wir sind glücklich, dass wir derart renommierte Personen gewinnen konnten“, so Kubiciel. Die Kölner Zivilrechtswissenschaftlerin Professorin Dr. Barbara Dauner-Lieb, der Kölner Strafrechtler Martin Wassmer und der Kölner Wirtschaftswissenschaftler Professor Dr. Achim Wambach unterstützen die Forschungsgruppe als Kooperationspartner.
Elisa Hoven wird den kriminologischen Teil des Forschungsprojektes leiten. Im Moment stehen sich zwei unversöhnliche Lager in der Diskussion gegenüber: Während das NRW-Justizministerium eine völlig uneinheitliche Anwendung von Ordnungsstrafen sieht, beharren viele Unternehmen und Verteidiger auf dem Ordnungswidrigkeitenrecht als ausreichendem Instrument. „Beide berufen sich auf eine Faktenlage, die ja im Prinzip zu klären ist“, stellt die Wissenschaftlerin nüchtern fest. „Wir möchten eine empirische Studie dazu durchführen, wie das Ordnungswidrigkeitenrecht bislang deutschlandweit tatsächlich angewandt wird.“
Die Kölner Wissenschaftler wollen über Konferenzen und Workshops zusätzlich einen größeren Kreis von Experten in das Projekt involvieren. Auch Erfahrungen aus dem Ausland werden dabei studiert werden. Der Entwurf soll nach allen Seiten hin abgesichert sein. PROBLEME UND THEORETISCHE FRAGEN Eine intensive und spannende Forschung voller theoretischer Fragen und Weichenstellungen steht an. Fragen aus dem Strafprozessrecht müssen von den Forschern beantwortet werden: Wer tritt für das Unternehmen vor Gericht? Was passiert, wenn der Vorstand ebenfalls angeklagt wird? Wie steht es mit den Schweigerechten – muss ein Angestellter gegen sein Unternehmen aussagen?
Auch das Arbeits- und Gesellschaftsrecht wird von einem Entwurf eines Unternehmensstrafrechtes betroffen sein. Für die Mitarbeiter und leitenden Angestellten eines Unternehmens werden eventuell neue Haftungsansprüche entstehen oder sich schon existierendes Haftungsrecht ändern. „Fraglich ist auch, ob Mitarbeiter fair behandelt werden, wenn das Unternehmen ein Interesse daran hat, einen Verdacht schnell aufzuklären“, erklärt Kubiciel. „Hier stellt sich unter anderem die Frage, ob Arbeitnehmer gegen unternehmensinterne Ermittlungen hinreichend geschützt werden.“
Fraglich ist auch, welchen Geltungsbereich das neue Recht haben soll. Soll es sich auch über das deutsche Territorium hinaus erstrecken und multinationale Unternehmen miteinbeziehen? Amerikanisches Recht erlaubt, gegen Siemens vorzugehen, obwohl die strafbaren Handlungen in Italien, Argentinien und Russland vorliegen, und nicht in den USA. Sollte Deutschland das auch tun? „Vor dem Hintergrund einer auf allen Weltmärkten sehr aktiven deutschen Wirtschaft wäre es strategisch nicht ganz unklug, das eigene Strafrecht auszuweiten“, sagt Kubiciel. Nur dann habe man Einfluss auf die Aushandlung der Regeln, nach denen multinationale Unternehmen sanktioniert werden.
STRAFEN – ABER WIE?
Auch die Frage nach der Art und dem Ausmaß der Strafen für die Unternehmen muss diskutiert werden. Zuvorderst steht da die Geldstrafe, so Kubiciel: „Eine Geldstrafe wird von der Gesellschaft anders aufgenommen als eine Geldbuße. Das scheuen die Unternehmen, das muss man ganz deutlich sagen.“ Außerdem sei die Geldbuße im Grundsatz bei 10 Millionen Euro gedeckelt und lasse kaum Spielraum für die tat- und täterproportionale Zumessung, während eine Geldstrafe sich an der Leistungsfähigkeit der Person, nach deren Einkommen oder dem Umsatz berechne. „Das wäre schon eine deutliche quantitative und qualitative Veränderung des Rechts.“ Hinzu kommt: Ob ein Bußgeld gegen ein Unternehmen verhängt wird, ist letztendlich eine Frage, die im Ermessen des Staatsanwaltes liegt. Im Strafrecht muss der Staatsanwalt ermitteln und ist begründungspflichtig, wenn er das Verfahren einstellt.
Michael Kubiciel und Elisa Hoven sehen unter den führenden Rechtsgelehrten in Deutschland die einhellige Bereitschaft, an der Forschergruppe mitzuwirken. „Die Diskussion wird spannend, sehr spannend werden“, freut sich Kubiciel. „Und das ist auch etwas, wofür gerade die Universität zu Köln steht: die Verbindung aus innovativen Ideen und Praxis. Deswegen bin ich nach Köln gekommen.“ Schon jetzt werden die Forschungen der Rechtswissenschaftler von der Politik aufmerksam verfolgt und Interesse am Ergebnis artikuliert, so Kubiciel: „Die Reaktion ist meist: ‚Tolles Projekt – wann sind Sie fertig?‘“