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Foto: © Miguel Á. Padriñán (pexels.com)

Staatliche Finanzierung

Auslands-Bafög

Für Studierende mit Kind, die einen Auslandsaufenthalt planen, sieht der Gesetzgeber den Kinderbetreuungszuschlag gem. § 14b BAföG in Höhe von aktuell 130 Euro monatlich pro Kind vor, welcher auch beim Inlands-BAföG berücksichtigt werden kann. Dieser gilt eigentlich nur, wenn das Kind mit der beantragenden Person in häuslicher Gemeinschaft lebt. Während des Auslandsaufenthalt kann dieser aber auch gewährt werden, wenn das Kind anderweitig als die Mutter/der Vater untergebracht ist. Wenn beide Elternteile BAföG erhalten, kann er aber nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
Reisekosten, Krankenversicherung und Auslandszuschläge sind nur für die Mutter/den Vater selbst geltend zu machen.
Diese werden mit pauschalisierten Beträgen berechnet. Darüber hinaus können die Studierenden noch einen Pauschalbetrag für die etwaigen Studiengebühren erhalten. Nähere Informationen dazu findet ihr hier.

Allgemeine Informationen zum Auslands-Bafög findet ihr hier.

(Quelle: Kerstin Alsdorf, Gleichstellungsbeauftragte Kölner Studierendwerk)

Kindergeld

Ob du im Ausland für dein Kind kindergeldberechtigt bist, hängt vor allem davon ab, ob du weiterhin in Deutschland gemeldet bist. Sollte dies der Fall sein, ist der Bezug von Kindergeld möglich. Dennoch sollte die Familienkasse über die Veränderung der Wohnsituation informiert werden. Falls eine Abmeldung aus Deutschland erfolgt, kann damit der Kindergeldanspruch verfallen. Um dies festzustellen, wird empfohlen sich an die jeweilige Familienkasse zu wenden. Weitere Informationen zur Abmeldung in Deutschland finden sich hier.

Und Informationen zum Kindergeldbezug im Ausland finden sich hier.

Elterngeld

Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist unter anderem, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist. Falls eine Abmeldung aus Deutschland erfolgt ist es trotzdem möglich weiterhin Elterngeld zu beziehen, da euer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt. Auch hier wird empfohlen sich an die jeweilige Elterngeldstelle zu wenden und dabei zu betonen, dass es sich um einen vorübergehenden ausbildungsbezogenen Auslandsaufenthalt handelt.

Weitere Informationen zu der Thematik finden sich hier.

(Quelle: Stadt Köln https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/elterngeld-1?kontrast=weiss abgerufen am 02.05.2019)

ALG II

Ein Anspruch auf ALGII erlischt in der Regel, sobald die Dauer der Abwesenheit insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr überschreitet (SGB II § 7 (Leistungsberechtigte) Satz 4a). Damit ist der Bezug von ALGII während eines Auslandsaufenthaltes nicht möglich.

(Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html abgerufen am 02.05.2019)

Wohngeld

Der Bezug von Wohngeld ist auch im Ausland weiterhin möglich, wenn der Wohnraum trotz Abwesenheit weiterhin Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bleibt (WoGG Zu § 1 (Zweck des Wohngeldes) 1.03). Es wird davon ausgangen, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sich nicht allein deshalb ändert, weil die Person ihren Aufenthalt zeitlich begrenzt ändert (WoGG Zu § 5 Absatz 1 (Haushaltsmitglieder) 5.15). Auch hier ist es empfehlenswert, die Wohngeldbehörde über den Auslandsaufenthalt zu informieren und dabei zu erklären, dass es sich um einen zeitlich begrenzten ausbildungsbezogenen Aufenthalt hält.

(Quelle: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm abgerufen am 02.05.2019)