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Foto: © Pixabay (pexels.com)

Kinderbetreuung und Schulbesuch

Kinderbetreuung

Informieren Sie sich mit möglichst großem zeitlichen Vorlauf über die Betreuungsmöglichkeiten (z. B. Campus-Kindergarten) vor Ort für studierende Eltern an der Gasthochschule bzw. der in der Zielstadt zuständigen öffentlichen Behörde. Auch die Erfahrungsberichte anderer Studierender, die bereits dort waren, oder von Incoming-Studierenden aus dem jeweiligen Land können eine aussagekräftige Quelle sein.

Auf dieser Seite finden sich deutsche Kindergärten im Ausland. Oftmals bieten auch die deutschen Schulen im Ausland einen eigenen Kindergarten an.

Falls Sie bereits einen Kita-Platz in Köln bzw. einer anderen Wohnortkommune haben, klären Sie bei der Kita-Leitung, inwiefern der Platz frei gehalten werden kann. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz in Köln behalten und den Betreuungsvertrag nicht kündigen. Damit ist i.d.R. aber auch der monatliche einkommensabhängige Elternbeitrag weiter zu zahlen. Ob sich das lohnt, hängt wesentlich von der Dauer des Auslandsaufenthaltes ab. Angesichts des Mangels an Kitaplätzen sollte ein Kitaplatz aber nicht aufgegeben werden ohne zu wissen, wie es nach der Rückkehr aus dem Ausland weitergeht.

Möchten Sie Ihr Kind nach dem Auslandsaufenthalt erstmalig in einer Kita in Köln unterbringen, sollten Sie Ihr Kind frühzeitig über das Portal Little Bird vormerken. Kitaplätze werden zum 01.08. eines Jahres vergeben und die Vergabe der Plätze erfolgt oftmals bereits im Herbst des Vorjahres – eine ausreichende Planung ist also erforderlich. Informieren Sie sich zur Kinderbetreuungsplatzsuche nach der Rückkehr auch beim Dual Career & Family Support.
 

Schulbesuch

Grundsätzlich besteht bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Schulpflicht für Kinder ab 6 Jahren (siehe § 34 Abs. 1 SchulG). Bleiben Sie und das Kind weiterhin in Deutschland gemeldet, muss ein Antrag auf Schulbefreiung bei der jeweiligen Schulleitung gestellt werden. Der*die Schulleiter*in kann eine*n Schüler*in auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Lediglich längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde (siehe § 43 Abs. 4 SchulG).

Für den Schulbesuch von Kindern im Ausland gilt es zunächst, die jeweiligen Regelungen der Reiseländer zu beachten, zum Beispiel inwiefern dort eine Schulpflicht bzw. Bildungspflicht besteht. Für die Suche nach einer Schule gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann nach Regelschulen vor Ort gesucht werden oder nach deutschen Schulen im Ausland. Ferner gibt es die Möglichkeit, die Kinder selbst zu unterrichten oder neben dem Besuch einer Regelschule vor Ort ergänzend nur im Fach Deutsch selber zu unterrichten. Informationen dazu finden sich hier (Deutsche Fernschule) für den Grundschulunterricht und hier (Fernlehrwerk) für weiterführenden Unterricht. Der Fernunterricht ist staatlich zugelassen und vom Auswärtigen Amt empfohlen. Bei der Rückkehr in das deutsche Schulsystem entspricht die Einstufung in nahezu allen Fällen der Empfehlung im Zeugnis. Ein Nachteil des Fernunterrichts sind die damit verbundenen hohen Kosten.

Umfassendere Hinweise  zu „Schulen im Ausland“ finden Sie auf dem Informationsportal "Deutsche im Ausland" (DIA e.V.). Im Internet finden sich verschiedene Blogs, welche die Befreiung von der Schulpflicht thematisieren.