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Vergabe und Entzug der Akkreditierung

Auf der Grundlage des Selbstberichts mit Anlagen, des Gutachtens der Gutachter*innengruppe und ggf. der dazugehörigen Stellungnahme des Fachs spricht die Akkreditierungskommission eine begründete Entscheidungsempfehlung gegenüber dem Rektorat aus. Gegenstand der Prüfung und der Entscheidungsempfehlung sind somit in jedem Fall die zwingend zu erfüllenden formalen und fachlich-inhaltlichen Qualitätskriterien.

Das Rektorat als höchste Instanz für die Akkreditierungsentscheidung stützt seine Entscheidung auf die Vorberatung der Akkreditierungskommission, die in Absprache mit den Fakultäten und den zentralen Einrichtungen als objektive Instanz eingesetzt wurde. Sie prüft, ob das Gutachten alle erforderlichen Kriterien umfasst und in sich schlüssig ist. Sie bewertet anhand der vorliegenden Unterlagen, inwieweit Anregungen der Gutachter*innen zu Empfehlungen und Auflagen zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität des Studienprogramms beitragen und im Hinblick auf die Formulierung umsetzbar sind. Auflagen dienen der Sicherstellung der Qualität und der Realisierung der entsprechenden gesetzlichen Ordnungen; Empfehlungen dienen der Weiterentwicklung.

Vor der Beschlussfassung im Rektorat erhalten Fachverantwortliche und Fakultät die Gelegenheit, zur Beschlussempfehlung der Akkreditierungskommission schriftlich Stellung zu nehmen. Die finale Entscheidung über die (Re-)Akkreditierung sowie ggf. damit verbundene Auflagen und Empfehlungen trifft das Rektorat. Im Zuge der Ausübung seiner Rechtsaufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung von Lehre und Studium kann das Rektorat von der Beschlussempfehlung der Akkreditierungskommission abweichen, muss eine abweichende Entscheidung aber konkret begründen. Das Rektorat hat mit einer begründeten Entscheidung die Möglichkeit, eine (Re-)Akkreditierung mit und ohne Auflagen zu beschließen oder die (Re-)Akkreditierung abzulehnen. Dabei unterscheidet das System drei Szenarien:

  • Szenario 1: Das (Re-)Akkreditierungsverfahren schließt mit einem positiven Beschluss des Rektorats ab und es gibt keine Auflagen. Der Studiengang ist für die festgelegte Dauer der Akkreditierung, i. d. R. für acht Jahre, berechtigt, das Siegel des Akkreditierungsrats zu führen.
  • Szenario 2: Das (Re-)Akkreditierungsverfahren schließt mit einem positiven Beschluss des Rektorats ab und erteilt Auflagen. Der Studiengang ist unter der Bedingung, dass die Auflagen innerhalb festgesetzter Fristen, i. d. R. binnen zwölf Monaten, erfüllt werden, für die festgelegte Dauer der Akkreditierung berechtigt, das Siegel des Akkreditierungsrats zu führen. Die Auflagen werden im Qualitätsbericht dokumentiert.
  • Szenario 3: Das (Re-)Akkreditierungsverfahren schließt mit einem negativen Beschluss des Rektorats ab. Entscheidet das Rektorat, einen Studiengang nicht zu (re-)akkreditieren, bedeutet dies grundsätzlich, dass der betroffene Studiengang nicht eingerichtet werden darf oder eingestellt werden muss. Die Fakultät hat in diesem Fall das Recht, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen.

Die Verantwortung für die fristgerechte Auflagenerfüllung liegt bei den Dekanaten und den Fächern. Benötigt der Studiengang eine Fristverlängerung für die Erfüllung von Auflagen, kann diese einmalig über das Fakultäts-QM bei der Akkreditierungskommission beantragt werden. Zum Nachweis der Erfüllung müssen die entsprechenden Unterlagen bis zum Stichtag bei der Geschäftsstelle der Akkreditierungskommission eingereicht werden. Die Akkreditierungskommission berät darüber, ob sie die Auflagen als erfüllt ansieht. Bei fachlich-inhaltlichen Fragestellungen können zusätzlich externe Expert*innen (Gutachter*innen) hinzugezogen werden. Das Votum der Kommission wird im nächsten Schritt zusammen mit den Unterlagen sowie ggf. der Stellungnahme dem Rektorat vorgelegt, das die Entscheidung trifft, ob der Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrats weiterhin führen darf.