Ombudsstelle Akkreditierungsverfahren
Das Verfahren der internen Akkreditierung im Rahmen von Q³UzK sieht eine Begutachtung des Studiengangs durch interne und externe Gutachter*innen vor (der sog. QM-Dialog). Das Ergebnis dieses Verfahrens dient der internen Akkreditierungskommission als Grundlage, eine Akkreditierungsempfehlung auszusprechen. Die Akkreditierungsentscheidung erfolgt schließlich durch das Rektorat auf Grundlage der Empfehlung.
Dekanate haben die Möglichkeit einer Stellungnahme in Bezug auf das Gutachten und auch in Bezug auf die Akkreditierungsempfehlung. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass bei Dissens alle Seiten angemessen Gehör finden. Dennoch kann es im Akkreditierungsverfahren zu nicht-lösbaren Konflikten zwischen Dekanaten und Fächern einerseits und dem Rektorat andererseits kommen.
Zuständigkeit und Zusammensetzung der Ombudsstelle
In welchen Fällen kann die Ombudsstelle angerufen werden?
Die Ombudsstelle Akkreditierungsverfahren soll bei nicht lösbaren Konflikten im Rahmen der internen Akkreditierung zwischen Dekanaten und Rektorat vermitteln. Sie kann von den Dekanaten im Einvernehmen mit den Studiengangsverantwortlichen angerufen werden. Dies kann der Fall sein, wenn
- ein Dissens mit dem Rektorat hinsichtlich der Erfüllung von gesetzlich vorgegebenen Kriterien / akkreditierungsrelevanten Kriterien Lehre und Studium besteht,
- das Rektorat trotz positiver Empfehlung der Akkreditierungskommission eine negative Akkreditierungsentscheidung trifft,
- das Rektorat Auflagen als nicht erfüllt ansieht,
- die Akkreditierungsentscheidung nicht kriteriengeleitet erfolgt.
Die Ombudsstelle muss spätestens vier Wochen nachdem das Rektorat eine Abänderung seiner Entscheidung endgültig abgelehnt hat angerufen werden. Für die Klärung benötigte Unterlagen sind spätestens binnen sechs Wochen, nachdem die Ombudsstelle angerufen wurde, zur Verfügung zu stellen.
Welche Vermittlungsmöglichkeiten hat die Ombudsstelle?
Die Ombudsstelle informiert sich über den Sachverhalt, hört die involvierten Parteien an und entscheidet über das weitere Verfahren. Dieses soll darauf abzielen, die Parteien miteinander in den Austausch zu bringen und zur kritischen Reflexion anzuregen. Gleichzeitig soll sie aber auch sicherstellen, dass das Verfahren zügig zum Abschluss kommt. Folgende Maßnahmen stehen der Ombudsstelle zur Verfügung:
- eine eigene Stellungnahme mit der Aufforderung an das Rektorat oder die Akkreditierungskommission zur erneuten Bewertung,
- eine eigene Stellungnahme mit der Empfehlung gegenüber dem Rektorat, eine bestimmte Auflage (nicht) zu erteilen,
- Durchführung eines Round Table mit den Beteiligten und ggf. weiteren beratenden Beteiligten,
- Empfehlung an das Rektorat, ein neues Akkreditierungsverfahren beginnend mit einem weiteren QM-Dialog durchzuführen,
- Ablehnung der Beschwerde mit einer schriftlichen oder elektronischen Begründung.
Wie ist die Ombudsstelle besetzt und wie erfolgt die Besetzung?
Die Ombudsstelle besteht aus einer oder mehreren Personen, die auf Vorschlag des*der Prodekan*in für Lehre und Studium vom Senat bestellt werden. Die Personen müssen Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer*innen an der Universität zu Köln oder einer anderen Hochschule sein und sollten über Erfahrung in der akademischen Selbstverwaltung, nach Möglichkeit in der Funktion als ehemalige*r Prodekan*in, verfügen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.