Zunächst: Die Haftpflichtversicherung ist zweifellos sehr wichtig. Jeder ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er anderen widerrechtlich zufügt. Der Schadenersatzpflichtige haftet grundsätzlich bis zur Pfändungsgrenze mit seinem gesamten Vermögen und seinem gesamten Einkommen.
Die Privathaftpflichtversicherung (PHV) tritt ein, wenn der Versicherte fahrlässig gehandelt hat und die Schadenersatzansprüche im privaten Bereich entstanden sind. Vorsätzlich oder absichtlich herbeigeführte Schäden sind nicht gedeckt, ebenso Schäden, die ohne Schuld des Versicherten eingetreten sind. Die PHV ist keine gesetzliche Pflichtversicherung.
Studierende benötigen keine eigene PHV, insoweit sie im Rahmen der Familiendeckung bei ihren Eltern abgesichert sind. Ob die elterliche PHV auch Studierende einschließt hängt unter anderem vom Alter des Studierenden, gegebenenfalls der Wohnsituation und dem Werdegang ab. Einige Versicherer begrenzen den Familienschutz auf die Vollendung des 25. Lebensjahres und die Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern.
Der Familienschutz ist auf die vom Versicherer definierte „Erstausbildung“ begrenzt. Diese umfasst häufig die nach der Schule abgeschlossene erste Berufsausbildung sowie ein sich daran anschließendes Erststudium. Abbruch der Lehre oder Wechsel des Studienfaches sind in der Regel ebenso unschädlich wie Wartezeiten zwischen Schule und Beginn der Berufsausbildung beziehungsweise Beginn des Studiums (bis maximal ein Jahr). Dies gilt auch für ein auf den Bachelor konsekutiv folgendes Masterstudium, das dann als Erststudium zählt.
Referendariat oder der Beginn eines weiteren Studiums führen hingegen regelmäßig zur Beendigung des Familienschutzes. Im Detail unterscheiden sich hier allerdings die Deckungskonzepte der einzelnen Versicherer. Es ist deshalb stets zu empfehlen, die Bedingungen der elterlichen PHV-Police genau zu prüfen, gegebenenfalls einen Vermittler hinzuzuziehen oder mit dem Versicherer direkt in Kontakt zu treten.