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Expertenstatement: Soll der Begriff "Rasse" aus dem Grundgesetz gestrichen werden?

Der Kölner Staats- und Verwaltungsrechtler Professor Dr. Michael Sachs ist überzeugt: Der Begriff spricht in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz ein Merkmal an, das gerade in Deutschland Grundlage der schlimmsten Diskriminierungen war. Er muss zum Schutz vor solcher Diskriminierung Teil des Unterscheidungsverbots des Grundgesetzes bleiben.

Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz schreibt in seinem ursprünglich einzigen Satz 1 seit 1949 vor, dass niemand „wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ darf. Er legt neben dem ganz offen gehaltenen allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“) in unmissverständlicher Klarheit fest, welche Unterscheidungen die grundrechtsgebundene öffentliche Gewalt in Deutschland definitiv, aus welchen Gründen (oder auch: unter welchem Vorwand) auch immer, nicht mehr treffen darf.

In den Katalogmerkmalen spiegelt sich die leidvolle Diskriminierungsgeschichte der bei Verabschiedung des Grundgesetzes jüngeren und jüngsten Vergangenheit. Art. 3 Abs. 3 fasst Unterscheidungsmerkmale zusammen, die seit dem 19. Jahrhundert in deutschen Verfassungen nach und nach für ausgeschlossen erklärt worden waren. Hinzugefügt wurde 1949 das Merkmal der „Rasse“, das als Absage an die Diskriminierungen der gerade erst überwundenen Zeit der NS-Herrschaft mit ihren Gräueltaten vor allem gegen die Mitglieder der angeblichen „Rasse“ der Juden zu verstehen ist.

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG trifft sich bei den wichtigsten angesprochenen Merkmalen, namentlich bei der Rasse, mit den ebenfalls historisch gewachsenen Unterscheidungsverboten, die nach dem Zweiten Weltkrieg dem Vorbild der UN-Charta von 1946 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 folgend zu fast universeller Geltung im Völkervertragsrecht, im ausländischen Verfassungsrecht sowie im supranationalen Recht der Europäischen Union gelangt sind.

Wenn neuerdings, wie schon früher eher vereinzelt in der Verfassungsrechtswissenschaft, auch im politischen Raum Stimmen laut werden, die dafür plädieren, das Merkmal der „Rasse“ aus dem Katalog auszuscheiden, geht es dabei glücklicherweise nicht etwa darum, nunmehr Unterscheidungen wegen der Rasse von dem Verbot auszunehmen. Vielmehr stützen sich diese Stimmen auf die Annahme, dass es „Rassen“ von Menschen nicht gebe, und wollen ausschließen, dass das Grundgesetz den gegenteiligen Eindruck erwecken könnte.

Diese Befürchtung ist allerdings gegenstandslos. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG setzt bezüglich der Rasse keineswegs voraus, dass eine solche Kategorie tatsächlich sinnvollerweise aufgestellt werden kann. Nicht einmal die Nationalsozialisten haben –  trotz aller Bemühungen ihrer Rassenforschung – eine Definition der „Juden“ anhand anthropologischer Kriterien zustande gebracht. Sie mussten letztlich auf die Religionszugehörigkeit zurückgreifen, auf die bis 1933 die Diskriminierungen von Juden stets gestützt worden waren. Vielmehr geht es vor dem Hintergrund der NS-Gräueltaten darum, Menschen vor Diskriminierungen anhand eines ihnen zugeschriebenen Merkmals „Rasse“ zu schützen, gerade wenn solche Zuschreibungen nur Ausdruck von Rassenwahn fernab irgendeiner Realität sind.

Um allen an solchen Vorstellungen orientierten Handlungen der öffentlichen Gewalt wirksam einen Riegel vorzuschieben, gibt es kein besseres Mittel, als im Einklang mit den Vorstellungen der Entstehungszeit des Grundgesetzes und den weltweit bestehenden Verboten von Rassendiskriminierung Benachteiligungen (und Bevorzugungen) „wegen der Rasse“ auch im grundgesetzlichen Unterscheidungsverbot mit seinem strikten Geltungsanspruch weiterhin zu untersagen. Irgendwelche Sprachkosmetik dagegen führt auch in diesem Bereich nicht weiter.

Inhaltlicher Kontakt:
Professor Dr. Michael Sachs
+49 221 470 5803
sachsSpamProtectionuni-koeln.de

Presse und Kommunikation:
Eva Schissler
+49 221 470 4030
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