Studium
Erasmus+ Auslandsstudium
Der Erasmus+ Bewerbungs- und Auswahlprozess erfolgt in den Fakultäten. Informieren Sie sich bitte auf den Seiten der Zentren für internationale Beziehungen (ZIB) bzw. bei den zuständigen FachkoordinatorInnen bzgl. Fristen, Partnerhochschulen und einzureichenden Unterlagen.
Sollten Sie einen Austauschplatz im Rahmen des Erasmus+ Programms erhalten, werden Sie von den KollegInnen informiert und an der Partnerhochschule nominiert. Dort müssen Sie sich auch noch formal einschreiben – die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhalten Sie von der jeweiligen Gasthochschule i.d.R. per Email.
Das ZIB bzw. die FachkollegInnen stellen Ihnen ebenfalls Informationsmaterial zur Orientierung und den nächsten Schritten zur Verfügung (z.B. Checkliste und Merkblatt – s.u.). In der Checkliste befindet sich der Link zur Online-Annahmeerklärung. Die fristgerechte Übermittlung dieses Dokuments ist zwingend erforderlich, damit wir Ihnen einen Stipendienvertrag (Grant Agreement) ausstellen können.
Das Grant Agreement informiert Sie über Ihre Rechte und Pflichten und die voraussichtliche Höhe Ihres Erasmus+ Stipendiums. Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach Ihrem Zielland.
Akademisches Jahr 2021/2022
Förderraten und wichtige Unterlagen
Die Förderraten gelten für:
-
Wintersemester 2021/22
-
Sommersemester 2022
Gruppen | Länder | Förderraten |
1 | Dänemark, Finnland, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich | 450 €/Monat, bzw. 15 €/Tag |
2 | Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Zypern | 390 €/Monat, bzw. 13 €/Tag |
3 | Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, EJR Mazedonien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Serbien | 330 €/Monat, bzw. 11 €/Tag |
Zusätzlich können Studierende, die im Sommersemester 2022 ins Ausland gehen, das Green Top-up in Höhe von 50 Euro (EInmalzahlung) erhalten. Dazu muss die Hin- und Rückreise mit Bus und/oder Bahn erfolgen und nach der Mobilität mit einem entsprechenden Hin- und Rückreiseticket belegt werden. Dies gilt nicht für UK.
Eine erste Orientierung für die nächsten Schritte zur Planung Ihres Auslandssemesters finden Sie in den folgenden Dokumenten:
- Checkliste 2021/2022
- Merkblatt mit den wichtigsten Informationen
- Studierendencharta
- Learning Agreement for Studies (dieses erhalten Sie vom ZIB oder den FachkoordinatorInnen) - hier können Sie auch gerne das OLA (Online Learning Agreement) nutzen
- Letter of Confirmation
Förderung für Studierende mit zusätzlichem Bedarf
Für Studierende mit Behinderung (ab GdB 20) und/oder chronischer Erkrankung stehen in jedem Jahr Zusatzmittel zur Verfügung. Die Mittel können über das International Office beim DAAD beantragt werden (spätestens zwei Monate vor Ausreise). Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte das International Office (Ansprechpartnerin: Christina Roll).
Für Studierende mit Kind/ern stehen ebenfalls Zusatzmittel zur Verfügung. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte das International Office (Ansprechpartnerin: Alexandra Tauer).
Kommen Sie für weitere Informationen in unsere Sprechstunde.
Akademisches Jahr 2022/2023
Förderraten und wichtige Unterlagen
Im akademischen Jahr 2022/23 umfasst der Finanzierungszeitraum bei einsemestrigen Aufenthalten (Auslandssemester) maximal drei Monate und bei zweisemestrigen Aufenthalten (Auslandsjahr) maximal sechs Monate - auch wenn Sie sich i.d.R. länger im Ausland befinden. Die Differenz zwischen Aufenthalts- und Finanzierungszeitraum wird als „Zero Grant“ bezeichnet, da diese Zeit nicht finanziert wird. Den Status "Erasmus+ Studierende/r" behalten Sie über den gesamten Zeitraum des Aufenthalts.
Beispiel: Sie gehen für einen Aufenthaltszeitraum von vier Monaten (entspricht i.d.R. einem Semester) an eine Partnerhochschule. Ihr Finanzierungszeitraum umfasst dann drei Monate und der „Zero Grant-Anteil“ einen Monat. Der Status als „Erasmus-Studierende/r“ bleibt aber natürlich während des gesamten Mobilitätszeitraum von vier Monaten bestehen.
Umfasst der Aufenthaltszeitraum bei einsemestrigen Aufenthalten weniger als drei Monate, wird die Förderung entsprechend reduziert und auf den Tag genau berechnet.
Für das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 gelten folgende Förderraten:
Gruppen | Länder | Förderraten | Stipendienhöhe Auslandssemester (3 Monate x Förderrate) | Stipendienhöhe Auslandsjahr (6 Monate x Förderrate) |
1 | Dänemark, Finnland, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, | 600 EUR/Monat, bzw. 20 EUR/Tag | 1.800 EUR | 3.600 EUR |
2 | Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Niederlande, Österreich, | 540 EUR/Monat, bzw. 18 EUR/Tag | 1.620 EUR | 3.240 EUR |
3 | Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, | 490 EUR/Monat, bzw. ~16 EUR/Tag | 1.470 EUR | 2.940 EUR |
Hinweis: Für Studierende, deren Auslandsaufenthalt im Vereinigten Königreich stattfinden soll, gelten andere Förderbedingungen. Die entsprechenden Informationen und Unterlagen haben die Studierenden, die für britische Partnerhochschulen nominiert wurden, bereits erhalten.
Des Weiteren können Studierende zusätzliche Top-ups beantragen:
Green Top-up für nachhaltiges Reisen (Hin- und Rückreise zur Gastuniversität erfolgt mit Bus und/oder Bahn)
Für nachhaltiges Reisen können Sie eine Einmalzahlung in Höhe von 50 EUR erhalten. Sowohl die Hin- als auch die Rückreise zur Partnerhochschule finden mit einem der folgenden Verkehrsmittel statt:
- Bus
- Bahn
- Carpooling/ Mitfahrgelegenheit
- Die Beantragung erfolgt mit der Online-Annahmeerklärung bzw. der Ehrenwörtlichen Erklärung, die Sie zusammen mit dem Grant Agreement erhalten. Eine nachträgliche Beantragung (nach der Mobilität) ist nicht möglich.
- Mit der Beantragung verpflichten Sie sich, die Original-Nachweise der Hin- und Rückreise aufzubewahren und/oder diese auf Anfrage einzureichen.
- Das Green Top-up wird zusammen mit der 2. Stipendienrate ausgezahlt.
Social Top-up für (1.) Studierende mit chronischer Erkrankung/GdB 20; (2.) Studierende, die mit Kind/ern ihren Auslandsaufenthalt durchführen; (3.) Erstakademikerinnen und Erstakademiker; (4.) erwerbstätige Studierende
Die o.g. sozialen Gruppen können zusätzlich zu dem Erasmus+ Stipendium einen Zuschuss von 250 EUR/ Monat beantragen. Das Social Top-up wird analog zum Finanzierungszeitraum berechnet, d.h.
- bei einem Auslandssemester: 3 Monate x 250 EUR = 750 EUR
- bei einem Auslandsjahr: 6 Monate x 250 EUR = 1.500 EUR
Die Social Top-ups können nicht miteinander kombiniert werden, d.h. gehören Sie zu zwei der oben genannten sozialen Gruppen, können wir das Top-up dennoch nur einmal auszahlen.
Kriterien für Social Top-ups:
1.) Studierende mit chronischer Erkrankung/ Grad der Behinderung (GdB) von min. 20
- Die chronische Erkrankung bzw. die Beeinträchtigung (auf welcher der GdB basiert) führt zu auslandsbedingten Mehrkosten (z.B. dem Erwerb von Medikamenten im Ausland).
- Weder die Art der Erkrankung noch die Höhe des GdB müssen angegeben werden.
- Mögliche Nachweise (z.B. ein ärztliches Attest, das den finanziellen Mehrbedarf bestätigt) sind nur auf Anfrage der Abteilung 93 einzureichen.
2.) Studierende, die ihren Auslandsaufenthalt mit Kind/ern durchführen
- Die Studierenden werden während des Auslandsaufenthaltes von mindestens einem Kind begleitet.
- Die Höhe des Social Top-ups ist unabhängig von der Anzahl der Kinder, d.h. reisen zwei Kinder mit ins Auslandssemester, werden dennoch nur 250 EUR/ Monat berücksichtigt.
- Auch wenn Studierenden von ihrer Partnerin bzw. ihrem Partner begleitet werden, können Sie das Social Top-up beantragen. Sollte der Partner/ die Partnerin ebenfalls ein Erasmus+ Stipendium erhalten, kann das Social Top-up nur von einer Person beantragt werden.
- Mögliche Nachweise (z.B. Geburtsurkunde oder Reisunterlagen des Kindes) sind nur auf Anfrage der Abteilung 93 einzureichen.
3.) Studierende aus einem nicht-akademischen Elternhaus (ErstakademikerInnen)
- Beide Elternteile/ Bezugspersonen haben keinen Abschluss an einer Hoch- oder Fachhochschule erworben.
- Im Ausland erworbene Studienabschlüsse der Eltern/ Bezugspersonen gelten als akademischer Abschluss – selbst wenn diese nicht in Deutschland anerkannt werden. Liegt dieser Fall vor, können Studierende das Social Top-up also nicht beantragen.
- Mögliche Nachweise (z.B. formlose Erklärungen des jeweiligen Elternteils) sind nur auf Anfrage der Abteilung 93 einzureichen.
4.) Studierende, die erwerbstätig sind
- Die Studierenden haben vor Mobilitätsantritt mindestens sechs Monate fortlaufend in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet. Dieses sollte nicht mehr als vier Wochen vor Mobilitätsbeginn beendet worden sein.
- Die Studierenden haben während der Tätigkeit monatlich durchschnittlich mindestens 450 EUR und maximal 850 EUR verdient (Nettoverdienst).
- Die Tätigkeit wird während des Auslandsaufenthaltes nicht fortgeführt, d.h. die Tätigkeit wird nicht online vom Gastland aus fortgesetzt, sondern pausiert. Eine Kündigung ist nicht erforderlich!
- Mögliche Nachweise (z.B. Gehaltsabrechnungen, Steuererklärungen) sind nur auf Anfrage der Abteilung 93 einzureichen.
Eine erste Orientierung für die nächsten Schritte zur Planung Ihres Auslandssemesters finden Sie hier:
- Checkliste 2022/2023
- Merkblatt mit den wichtigsten Informationen
- Studierendencharta
- Learning Agreement for Studies (dieses erhalten Sie vom ZIB oder den FachkoordinatorInnen) - hier können Sie auch gerne das OLA (Online Learning Agreement) nutzen
- Letter of Confirmation
Akademisches Jahr 2023/2024
Aktuelles
Bei Rückfragen zur Nominierung an der Gasthochschule und dem Online Learning Agreement wenden Sie sich bitte an die zuständigen Fachkolleg*innen in den Fakultäten, von denen Sie die Zusage für ein Erasmus+ Austauschplatz erhalten haben.
Förderraten und wichtige Unterlagen
Im akademischen Jahr 2023/24 umfasst der Finanzierungszeitraum bei einsemestrigen Aufenthalten (Auslandssemester) maximal drei Monate und bei zweisemestrigen Aufenthalten (Auslandsjahr) maximal sechs Monate - auch wenn Sie sich i.d.R. länger im Ausland befinden. Die Differenz zwischen Aufenthalts- und Finanzierungszeitraum wird als „Zero Grant“ bezeichnet, da diese Zeit nicht finanziert wird. Den Status "Erasmus+ Studierende/r" behalten Sie über den gesamten Zeitraum des Aufenthalts.
Beispiel: Sie gehen für einen Aufenthaltszeitraum von vier Monaten (entspricht i.d.R. einem Semester) an eine Partnerhochschule. Ihr Finanzierungszeitraum umfasst dann drei Monate und der „Zero Grant-Anteil“ einen Monat. Der Status als „Erasmus-Studierende/r“ bleibt aber natürlich während des gesamten Mobilitätszeitraum von vier Monaten bestehen.
Umfasst der Aufenthaltszeitraum bei einsemestrigen Aufenthalten weniger als drei Monate, wird die Förderung entsprechend reduziert und auf den Tag genau berechnet.
Für das Wintersemester 2023/24 und das Sommersemester 2024 gelten folgende Förderraten:
Gruppen | Länder | Förderraten | Stipendienhöhe Auslandssemester (3 Monate x Förderrate) | Stipendienhöhe Auslandsjahr (6 Monate x Förderrate) |
1 | Dänemark, Finnland, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, | 600 EUR/Monat, bzw. 20 EUR/Tag | 1.800 EUR | 3.600 EUR |
2 | Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Niederlande, Österreich, | 540 EUR/Monat, bzw. 18 EUR/Tag | 1.620 EUR | 3.240 EUR |
3 | Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, | 490 EUR/Monat, bzw. ~16 EUR/Tag | 1.470 EUR | 2.940 EUR |
Des Weiteren können Studierende zusätzliche Top-ups beantragen:
Green Top-up für nachhaltiges Reisen (Hin- und Rückreise zur Gastuniversität erfolgt mit Bus und/oder Bahn)
Für nachhaltiges Reisen können Sie eine Einmalzahlung in Höhe von 50 EUR erhalten. Sowohl die Hin- als auch die Rückreise zur Partnerhochschule finden mit einem der folgenden Verkehrsmittel statt:
- Bus
- Bahn
- Carpooling/ Mitfahrgelegenheit
- Die Beantragung erfolgt mit der Online-Annahmeerklärung bzw. der Ehrenwörtlichen Erklärung, die Sie zusammen mit dem Grant Agreement erhalten. Eine nachträgliche Beantragung (nach der Mobilität) ist nicht möglich.
- Mit der Beantragung verpflichten Sie sich, die Original-Nachweise der Hin- und Rückreise aufzubewahren und/oder diese auf Anfrage einzureichen.
- Das Green Top-up wird zusammen mit der 2. Stipendienrate ausgezahlt.
Social Top-up für (1.) Studierende mit chronischer Erkrankung/GdB 20; (2.) Studierende, die mit Kind/ern ihren Auslandsaufenthalt durchführen; (3.) Erstakademikerinnen und Erstakademiker; (4.) erwerbstätige Studierende
Die o.g. sozialen Gruppen können zusätzlich zu dem Erasmus+ Stipendium einen Zuschuss von 250 EUR/ Monat beantragen. Das Social Top-up wird analog zum Finanzierungszeitraum berechnet, d.h.
- bei einem Auslandssemester: 3 Monate x 250 EUR = 750 EUR
- bei einem Auslandsjahr: 6 Monate x 250 EUR = 1.500 EUR
Die Social Top-ups können nicht miteinander kombiniert werden, d.h. gehören Sie zu zwei der oben genannten sozialen Gruppen, können wir das Top-up dennoch nur einmal auszahlen.
Kriterien für Social Top-ups:
1.) Studierende mit chronischer Erkrankung/ Grad der Behinderung (GdB) von min. 20
- Die chronische Erkrankung bzw. die Beeinträchtigung (auf welcher der GdB basiert) führt zu auslandsbedingten Mehrkosten (z.B. dem Erwerb von Medikamenten im Ausland).
- Weder die Art der Erkrankung noch die Höhe des GdB müssen angegeben werden.
- Mögliche Nachweise (z.B. ein ärztliches Attest, das den finanziellen Mehrbedarf bestätigt) sind nur auf Anfrage der Abteilung 93 einzureichen.
2.) Studierende, die ihren Auslandsaufenthalt mit Kind/ern durchführen
- Die Studierenden werden während des Auslandsaufenthaltes von mindestens einem Kind begleitet.
- Die Höhe des Social Top-ups ist unabhängig von der Anzahl der Kinder, d.h. reisen zwei Kinder mit ins Auslandssemester, werden dennoch nur 250 EUR/ Monat berücksichtigt.
- Auch wenn Studierenden von ihrer Partnerin bzw. ihrem Partner begleitet werden, können Sie das Social Top-up beantragen. Sollte der Partner/ die Partnerin ebenfalls ein Erasmus+ Stipendium erhalten, kann das Social Top-up nur von einer Person beantragt werden.
- Mögliche Nachweise (z.B. Geburtsurkunde oder Reisunterlagen des Kindes) sind nur auf Anfrage der Abteilung 93 einzureichen.
3.) Studierende aus einem nicht-akademischen Elternhaus (ErstakademikerInnen)
- Beide Elternteile/ Bezugspersonen haben keinen Abschluss an einer Hoch- oder Fachhochschule erworben.
- Im Ausland erworbene Studienabschlüsse der Eltern/ Bezugspersonen gelten als akademischer Abschluss – selbst wenn diese nicht in Deutschland anerkannt werden. Liegt dieser Fall vor, können Studierende das Social Top-up also nicht beantragen.
- Mögliche Nachweise (z.B. formlose Erklärungen des jeweiligen Elternteils) sind nur auf Anfrage der Abteilung 93 einzureichen.
4.) Studierende, die erwerbstätig sind
- Die Studierenden haben vor Mobilitätsantritt mindestens sechs Monate fortlaufend in einem Beschäftigungsverhältnis gearbeitet.
- Die Studierenden haben während der Tätigkeit monatlich durchschnittlich mindestens 450 EUR und maximal 850 EUR verdient (Nettoverdienst).
- Der Beschäftigungszeitraum darf maximal zwei Monate vor Mobilitätsantritt beendet werden. Beispiel: Mobilitätsantritt zum 15.10.2023. Das Beschäftigungsverhältnis darf frühestens zum 15.08.2023 beendet werden, damit noch ein zeitlicher Bezug zur Mobilität besteht.
- Die Tätigkeit wird während des Auslandsaufenthaltes nicht fortgeführt, d.h. die Tätigkeit wird nicht online vom Gastland aus fortgesetzt, sondern pausiert. Eine Kündigung ist nicht erforderlich!
- Mögliche Nachweise (z.B. Gehaltsabrechnungen, Steuererklärungen) sind nur auf Anfrage der Abteilung 93 einzureichen.
Eine erste Orientierung für die nächsten Schritte zur Planung Ihres Auslandssemesters finden Sie hier:
- Checkliste 2023/2024
- Merkblatt mit den wichtigsten Informationen
- Letter of Confirmation 2023/2024
- Studierendencharta
- Learning Agreement for Studies (dieses erhalten Sie vom ZIB oder den FachkoordinatorInnen) - hier können Sie auch gerne das OLA (Online Learning Agreement) nutzen