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Rechtsgrundlagen

Links zu aktuellen und historischen Rechtsvorschriften

Stand: 04.10.2022

Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) NRW

Aktuelle Fassung vom 17. August 2021 in der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung

Coronaeinreiseveordnung (CoronaEinrVO) NRW

Aktuelle Fassung seit 28.12.2020

Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

Aktuelle Fassung seit 10.11.2020

Allgemeinverfügung über die Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Aktuelle Fassung seit 16.12.2020

Rechtsgrundlagen der Corona-Maßnahmen der Universität zu Köln

Den vielen Corona-Maßnahmen der Universität liegt ein vielschichtiger Rechtsrahmen zugrunde, der anlassbezogen angepasst wird. Im Lauf des Jahres 2020 hat sich ein differenziertes, laufend angepasstes Regelungssystem entwickelt, das hier nicht umfassend oder ständig aktuell dargestellt werden kann. Die für die Universität relevanten Regelungen lassen sich in verschiedene Stränge unterteilen:

  • Infektionsschutzrecht (siehe Nr. 1)
  • Arbeitsschutz (siehe Nr. 2)
  • Hochschulrecht (siehe Nr. 3)

An deren Ende stehen

  • konkrete Regelungen und Maßnahmen der Universität (siehe Nr. 4).

1.       Infektionsschutzrecht

In der Coronalage ist das wichtigste Rechtsgebiet das Infektionsschutzrecht des Bundes, insbesondere das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes. Es regelt unter anderem die Zuständigkeiten für Schutzmaßnahmen.

1.1     Coronaschutzverordnung NRW

Aufgrund des Infektionsschutzrechts hat die Landesregierung NRW die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) NRW erlassen, die regelmäßig aktualisiert wird. Diese Verordnung regelt die meisten Einschränkungen des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens in NRW und betrifft auch die Hochschulen (z. B. persönliche Verhaltenspflichten, Rückverfolgbarkeit, Bedingungen für Gremiensitzungen, Bibliotheksbetrieb, KiTa-Schließung). Zuletzt wurde hier auch die (von der Universität schon ab November 2020 erneut eingestellte) Präsenzlehre ab Mitte Dezember 2020 untersagt. Die aktuellste Fassung findet sich jeweils oben bzw. unter https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie.

1.2     Allgemeinverfügung des MAGS NRW

Parallel dazu hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW eine unmittelbar auf Infektionsschutzrecht gestützte Allgemeinverfügung zur "Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen" erlassen, die infektionsvermeidende Einzelheiten bei der Durchführung von Präsenzprüfung und -lehre regelt. Die Universität hat die dortigen Vorgaben zu konkretisieren. Die aktuellste Fassung findet sich jeweils oben oder unter https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie.

1.3°°°° Coronaeinreiseverordnung NRW

In einem eigenen Regelwerk ist die Einreise aus Risikogebieten nach NRW geregelt. Auch diese Verordnung wird oft angepasst. Nachdem das OVG NRW am 20.11.2020 die zentrale Quarantänepflicht gekippt hatte, wurde die Anwendung der VO bis zu ihrem vorgesehenen Außerkrafttreten ausgesetzt. Unter dem Eindruck einer ansteckenderen Virusmutation wurde zum 21.12.2020 eine neue, nur für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich und aus Südafrika geltende Coronaeinreiseverordnung erlassen (Quarantänepflicht mit Option zur Freitestung), die seit dem 28.12.2020 auch für alle Risikogebiete gilt (Testpflicht für Einreisende aus allen anderen Gebieten).

1.4°°°° Testverordnung und Quarantäneverordnung NRW

Auf Bundesebene hat das Bundesgesundheitsministerium in der TestV geregelt, wer wann Anspruch auf Testung hat und wir die Kosten verteilt werden. Das Land NRW hat mit der QuarantäneVO NRW eine Regelung geschaffen, die im Umfeld von Testungen (für die Zeit bis Vorliegen des Testergebnisses und für den Fall eines positiven Testergebnisses) die Quarantäne regelt.

2.       Arbeitsschutzrecht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Arbeitsschutzstandard für SARS-CoV-2 erlassen, der infektionsvermeidende Tätigkeit am Arbeitsplatz ermöglicht.

Dieser Standard ist vom Arbeitgeber zu beachten und wird vom Ministerium bei Bedarf angepasst. Soweit er für die Universität einschlägig ist, spricht er einen Vorrang für Home Office aus und ordnet für notwendige Präsenz ebenfalls das Abstandsgebot und ggf. angepasste, an den RKI-Vorgaben ausgerichtete Zusatzmaßnahmen des Arbeitgebers an.

Außerdem sind die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften befugt, ergänzende und konkretisierende Regelungen für ihre jeweiligen Mitglieder (= öffentliche und private Arbeitgeber) zu erlassen. Deren Tätigkeit konzentriert sich in Bezug auf Corona derzeit auf adressatengerechte, aktuelle Informationen und Empfehlungen (etwa zur Belüftung).

3.       Hochschulrecht

3.1     Erlasse des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKW) NRW

Das MKW hatte zu Beginn der Coronakrise per Erlass den Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 verschoben und Präsenzveranstaltungen zunächst weitgehend ausgesetzt und zum Einsatz digitaler Formate aufgefordert.

3.2     Epidemiegesetz/Hochschulgesetz NRW

Die beschriebenen Infektionsschutzmaßnahmen zur Vermeidung von Präsenz führen zu massiven Einschränkungen im Hochschulalltag, insbesondere bei Lehre, Prüfung und Gremienarbeit. Eine Aufrechterhaltung des Prüf- und Lehrbetriebs ist unter diesen Bedingungen nur unter massivem Einsatz digitaler Technologien möglich, was jedoch unter den hochschulrechtlichen Rahmenbedingungen in dem nun notwendigen Ausmaß zunächst nicht vorgesehen war.

Der Landtag hat ein Epidemiegesetz (Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie) verabschiedet mit dem eine Vielzahl von Einzelgesetzen angepasst wurden, darunter das Hochschulgesetz (HG) NRW.

In das HG NRW wurde mit § 82a eine Verordnungsermächtigung eingeführt. Diese erlaubt es dem für die Universität zuständige Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) NRW, durch Rechtsverordnung wichtige Fragen zu Prüfung, Lehre, Einschreibung und Gremien abweichend vom bestehenden Recht zu regeln, um die Handlungsfähigkeit der Hochschulen unter Corona-Bedingungen zu gewährleisten. Diese Verordnungsermächtigung ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2020.

3.3     Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW

Auf § 82a HG NRW gestützt hat das MKW die „Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen“ (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) erlassen:

  • Gremienwahlen können verschoben werden, wenn sie wegen der Epidemie nicht wie geplant stattfinden können.
  • Gremiensitzungen und Beschlussfassungen können elektronisch unter Abwesenden, insbesondere per Videokonferenz oder mit Umlaufbeschlüssen durchgeführt werden.
  • Es können zahlreiche Änderungen im Prüfungswesen vorgenommen werden, um Prüfungen trotz der Epidemie durchzuführen. Insbesondere dürfen elektronische Prüfungen vorgesehen werden.
  • Lehrveranstaltungen können elektronisch angeboten oder verschoben werden.
  • Das Einschreibungsverfahren kann angepasst werden, insbesondere können Nachweisfristen verlängert werden.
  • Die individuelle Regelstudienzeit ist um ein Semester erhöht.
  • Die meisten Regelungen trifft das Rektorat. Dessen Regelungen können nachträglich vom Senat bzw. von den Fakultäten übersteuert werden. Über Verfahrensfragen in Gremien entscheidet die/der Gremiumsvorsitzende.
  • Die Hochschule hat dem MKW auf Aufforderung über die getroffenen Regelungen und Maßnahmen zu berichten.

3.4     Allgemeines Leitungsrecht des Rektorats

Das Hochschulrecht beinhaltet auch das allgemeine Leitungsrecht des Rektorats (§ 16 Abs. 1 HG NRW). Dieses erlaubt in engem Rahmen notwendige Maßnahmen zum Schutz wichtiger Rechtsgüter (insb. Gesundheit). Je schwerwiegender und dauerhafter die Maßnahmen sind, desto eher bedarf es hierfür einer gesetzlichen Rechtsgrundlage; diese sind mittlerweile geschaffen.

4.       Konkrete Umsetzung durch die UzK

Die Universitätsleitung hat seit Beginn der Coronakrise eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Infektionsgefahr zu senken und zugleich den Hochschulbetrieb so weit wie möglich zu ermöglichen. Diese Maßnahmen stützten sich zunächst alleine auf das Leitungsrecht des Rektorats. Im Laufe der Zeit traten die oben genannten Regelungen des Landes in Kraft und verdrängten insoweit das Leitungsrecht als Rechtsgrundlage weitgehend, aber nicht vollständig.

Alle Maßnahmen der Universität berücksichtigen obige Vorschriften, die Hygienevorgaben des RKI und den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS. Sie werden bei Bedarf angepasst und auf der zentralen Corona-Homepage der Universität bekanntgegeben. Außerdem informiert die Universität dort ausführlich und aktuell über alle wichtigen Fragen rund um die Corona-Epidemie. Außerdem hat sie seit Beginn der Krise ein Informationsbüro eingerichtet.

4.1     Grundsätzliche Präventionsmaßnahmen

Die Universität hat

  • ein Betretungsverbot für Infizierte, enge Kontaktpersonen und Reiserückkehrer (Quarantäne) erlassen,
  • den Präsenzbetrieb in Prüfung und Lehre eingeschränkt und
  • die Präsenz auf dem Campus minimiert.

Diese Maßnahmen entsprechen mittlerweile vollständig höherrangigem Recht.

Die Regelungen der HygSchRL werden nur selten höherrangigen Regelungen oder von abweichenden Entscheidungen des Rektorats überholt. Dies betrifft das derzeit geltende Verbot von Präsenzlehre.

4.2     Umsetzung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

Das Rektorat hat von den Regelungsbefugnissen der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung umfänglich Gebrauch gemacht und besondere Regelungen zu Prüfung und Lehre sowie zu Einschreibungen und Studierendenstatus erlassen und in ihren Amtlichen Mitteilungen bekanntgemacht. Diese Regelungen erlauben weitgehend digitale Prüfungs- und Lehrformate und erleichtern das Einschreibungsverfahren hinsichtlich Nachweispflichten und bestimmten Fristen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass viele wichtige Fristen (z. B. Bewerbungsfristen, Anmeldefristen, Beginn/Ende der Vorlesungszeit) nicht von der Universität, sondern nur vom MKW geregelt werden können.