Informationen für Studierende und Lehrende
Lehre im Sommersemester 2021
"Flexibles Hybridsemester"
Die Universität verfolgt im Sommersemester eine flexible Strategie, um auf das Infektionsgeschehen reagieren zu können. Sie hat daher die nachfolgenden Regelungen für Präsenzlehre beschlossen, die bis zum 21. Mai 2021 gelten. Die Universität hofft, dass nach dem 21. Mai 2021 die Infektionslage mehr Präsenz erlaubt und wird entsprechendes hinreichend früh kommunizieren. Auch dann werden nach wie vor werden wesentliche Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten sein, die insbesondere die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten einschränken.
Präsenzlehrveranstaltungen sind bis 21. Mai 2021 weitgehend unzulässig.
Im Einzelfall bleibt die Durchführung einer Lehrveranstaltung in Präsenz zulässig, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile für die Studierenden entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden kann.
Die Fakultäten werden die Erfüllung der Ausnahmekriterien für alle Präsenzlehrveranstaltungen prüfen und die Studierenden entsprechend informieren.
Werden Lehrveranstaltungen in Präsenz durchgeführt, gelten die folgenden Vorgaben:
Hygiene- und Infektionsschutzregelungen für die Präsenzlehre
- An einer Präsenzlehrveranstaltung dürfen einschließlich der Lehrpersonen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen.
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Während Präsenzlehrveranstaltungen muss eine medizinische Maske getragen werden. Eine textile Alltagsmaske reicht damit nicht mehr aus. Dies gilt ungeachtet davon, ob Mindestabstände eingehalten werden. Die Universität empfiehlt, dabei auf chirurgische (OP-)Masken zurückzugreifen. Studierende werden gebeten, eigene medizinische Masken mitzubringen. Beschäftigten werden bei Bedarf chirurgische Masken gestellt. Die Maske darf zum Essen oder Trinken kurz angehoben werden; das Anheben soll dabei auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.
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Das Entstehen von Menschenansammlungen in und vor Gebäuden soll so weit wie möglich durch entsprechende Planung vermieden werden (z.B. durch Abstandsmarkierungen, Einlassregelungen, ...).
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Bei allen Räumen ist auf regelmäßige und ausreichende Lüftung durch ihre Nutzer*innen zu achten. Veranstaltungen mit 21 oder mehr Personen dürfen nur in Räumen durchgeführt werden, in denen eine technische Dauerbelüftung mit hoher Außenluftzuführung möglich ist. Präsenzlehrveranstaltungen mit bis zu 20 Personen können in Räumen mit Fensterlüftung durchgeführt werden, die regelmäßig zu lüften sind. Die Fensterflügel müssen dazu voll geöffnet werden. Lehrräume sind vor der Benutzung zu lüften, insbesondere, wenn sich zuvor andere Personen dort aufgehalten haben, und dann in regelmäßigen Abständen für 3 bis 10 Minuten als Stoßlüftung; empfohlen sind Abstände von höchstens 20 Minuten.
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Bei jeder Präsenz an der Universität sind die Regelungen zur Rückverfolgbarkeit (Contact Tracing) gemäß § 4a Coronaschutzverordnung einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere die korrekte Angabe der für eine eventuelle Infektionsverfolgung notwendigen Kontaktdaten (Name, Adresse, private (ggf. zusätzlich dienstliche) Rufnummer). Studierende sind aufgefordert, die entsprechenden Daten in KLIPS 2.0 zu hinterlegen (Anleitung). Eine elektronische Datenspeicherung ist dabei nur mit Einwilligung der betroffenen Personen zulässig.
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Für jede Präsenzlehrveranstaltung ist durch den*die Lehrende eine „Gefährdungsbeurteilung Corona“ zu erstellen und zu hinterlegen. Das Nähere regeln die Dekan*innen bzw. die Leitungen der zentralen Einrichtungen, die Präsenzlehrveranstaltungen anbieten.
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Bei Praxislehrveranstaltungen mit Labortätigkeiten, insbesondere solchen mit Gefahrstoffen, Biostoffen, gentechnischen Organismen und radioaktiven Stoffen, dürfen die Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht im Konflikt mit anderweitig erforderlichen und üblichen Schutzmaßnahmen stehen. Die Vorlage der Gefährdungsbeurteilung Corona sieht im Standard den Verzicht auf MNB im Labor vor, sofern der Mindestabstand gewährt ist, die Räume ausreichend technisch-belüftet sind und die Möglichkeit einer Exposition durch Gefahr- oder Bio- sowie anderer Stoffe ausgeschlossen ist. Sofern die Arbeitsgruppenleitung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu der Einschätzung gelangt, dass die Infektionsgefahr durch Verzicht auf MNB höher einzustufen ist, als die durch die verwendeten Stoffe, können auch in Laboren geeignete MNB getragen werden. Die Vorlage für die notwendige GBU finden Sie auf der Internetseite der Stabsstelle 02.2. Es wird empfohlen, sich in Zweifelsfällen durch die Stelle 02.2 beraten zu lassen.
Durchführung von Exkursionen
Es sind nur Exkursionen zulässig, die nach der Prüfungsordnung verpflichtend sind und die nicht in ein Land führen, das zum Zeitpunkt der Abreise Risikogebiet ist. Für alle Phasen einer Exkursion gelten die nach dem Recht der bereisten Bundesländer erlassenen Coronaregeln. Dies betrifft etwa die zulässige Gruppengröße im öffentlichen Raum, die Regeln in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Museen, Gaststätten, Herbergen etc. Exkursionen bedürfen einer Genehmigung durch die/den Dekan*in auf Grundlage eines Hygienekonzepts und einer Gefährdungsbeurteilung Corona; die Entscheidung ist zu dokumentieren und ist nicht delegierbar. Contact Tracing (einfache Rückverfolgbarkeit gemäß § 2a CoronaSchVO NRW) ist sicherzustellen. Näheres hierzu findet sich in der Handreichung zu Exkursionen (PDF).
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Prüfungen im Sommersemester 2021
Prüfungen werden an der Universität zu Köln in verschiedenen Formaten durchgeführt, aktuell jedoch nur in gut begründeten Ausnahmefällen als Präsenzprüfungen. Über Prüfungstermine werden Studierende mindestens zwei Wochen im Voraus informiert.
Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind bis 21. Mai 2021 nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder wenn die Verlegung für den Prüfling unzumutbar ist.
Die Fakultäten prüfen im Einzelfall, welche Prüfungen und vorbereitenden Maßnahmen die Ausnahmetatbestände erfüllen und daher in Präsenz durchgeführt werden und informieren die Studierenden entsprechend frühzeitig.
Werden Prüfungen in Präsenz durchgeführt, sind alle Beteiligten verpflichtet, medizinische Masken zu tragen.
Hygiene- und Infektionsschutzregelungen für Präsenzprüfungen
- Es finden nur solche Prüfungen in Präsenz statt, bei denen Alternativen nicht möglich sind.
- Bei der Durchführung von Präsenzprüfungen ist die Hygiene- und Schutzrichtlinie der Universität zu Köln zu beachten. Das verantwortungsvolle, individuelle Verhalten und die Einhaltung wesentlicher Regelungen durch jeden einzelnen und jede einzelne ist essentiell erforderlich, um Ihre und die Gesundheit aller Anwesenden zu schützen.
- Während Präsenzprüfungen muss eine medizinische Maske getragen werden. Eine textile Alltagsmaske reicht damit nicht mehr aus. Dies gilt ungeachtet davon, ob Mindestabstände eingehalten werden. Dies gilt für die gesamte Dauer der Prüfung sowohl für Studierende als auch für das Aufsichtspersonal. Die Universität empfiehlt, dabei auf chirurgische (OP-)Masken zurückzugreifen. Studierende werden gebeten, eigene medizinische Masken mitzubringen. Beschäftigten werden bei Bedarf chirurgische Masken gestellt
- Nur zum Trinken und Essen kann die Mund-Nase-Bedeckung angehoben werden.
- Wenn Studierende aus medizinischen Gründen während einer Präsenzprüfung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen und dies durch ein qualifiziertes ärztliches Attest nachweisen können, wenden sie sich bitte umgehend und frühzeitig an das zuständige Prüfungsamt, damit eine Einzelfalllösung gefunden werden kann.
- Auch bei Einzelfalllösungen sind die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Universität zu Köln einzuhalten und ist die Gesundheit aller zu schützen. So ist auch dann, wenn eine Prüfung beispielsweise in einem Einzelraum geschrieben wird, von den Studierenden ein Gesichtsschild zum Schutze der anderen Anwesenden zu tragen. Wir bitten um Verständnis, dass die Organisation einer Einzelfalllösung aufwändig ist und eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann.
- Ein Mindestabstand von 1,50 ist zwischen allen Beteiligten einzuhalten. Während der Prüfung wird dies durch die entsprechende Entfernung der Tische und der Plätze der Studierenden gewährleistet. Die Plätze, an denen die Studierenden Platz nehmen, sind markiert. Alle Studierende sind gebeten, in den Hörsälen/Seminarräumen nur auf den markierten Sitzen Platz zu nehmen und vor, nach und während der Prüfung darauf zu achten, stets den Mindestabstand einzuhalten.
Wenn es in Präsenzlehre und -prüfung zwingend erforderlich ist, darf dabei weiterhin der Mindestabstand unterschritten werden (beispielsweise bei Behandlungskursen im medizinischen Bereich). In diesen Fällen ist auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen beziehungsweise Händedesinfektion sowie das Tragen einer OP- oder FFP2-Maske (soweit tätigkeitsabhängig möglich) zu achten.
- Bei jeder Präsenzprüfung ist Contact Tracing in Form der besonderen Rückverfolgbarkeit gemäß § 4a CoronaSchVO NRW sicherzustellen. Dies ist dann der Fall, wenn zusätzlich zur Kontaktdatenerfassung ein Sitzplan angefertigt wird und darin dokumentiert ist, welche Prüflinge wo gesessen haben.
- Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder mit einer Person in einem Haushalt leben, die einer Risikogruppe angehört, und daher nicht an Prüfungen in Präsenz teilnehmen können, wird angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Diesen beantragen Sie frühzeitig unter Vorlage eines ärztlichen Attestes und ggfs. weiterer Nachweise bei dem für Ihre Prüfung zuständingen Prüfungsamt.
- Prüflinge müssen mindestens zwei Wochen vor der Prüfung über den Prüfungstermin informiert werden.
- Zuschauer*innen sind von Prüfungen ausgeschlossen.
- Alle Studierenden, die an Präsenzprüfungen der Universität zu Köln teilnehmen, werden dringend aufgefordert, die Universität unmittelbar zu informieren, sollte bei ihnen bis zu zwei Wochen nach Teilnahme an einer Präsenzklausur ein positiver Corona-Befund festgestellt werden. Sie sind aufgefordert, diese Information sowohl dem für ihre Prüfung zuständigen Prüfungsamt als auch dem Informationsbüro des Krisenstabs (info-praevention
verw.uni-koeln.de ) zukommen zu lassen.
Präsenzprüfungen nach Einreise aus Risikogebieten:
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Studierende, die aus Risikogebieten einreisen und in den 7 folgenden Tagen die Universität besuchen wollen, haben zwei Dinge zu beachten: zum einen die Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen für Personen, die aus Risikogebieten einreisen, und zum anderen die Regelungen der Universität zum Hausverbot nach Einreisen aus Risikogebieten.
Die Regelungen des Landes NRW finden sich in der jeweils aktuellen Coronaeinreiseverordnung dargestellt, die sich hier findet: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw.
Unabhängig davon sind die Regelungen der Universität zum Hausverbot zu beachten:
Personen, die aus internationalen Risikogebieten gemäß Robert-Koch-Institut einreisen, dürfen die Universität zu Köln – unabhängig von der Dauer des Aufenthalts und davon, ob sie Symptome aufweisen – für 7 Tage nach Einreise nicht betreten. Für sie besteht ein Hausverbot für die Universität zu Köln (Gelände und Gebäude).
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Für Studierende besteht dabei folgende Ausnahme: Studierende sind dann einmalig und ausschließlich zur Ablegung studienbezogener Prüfungen von dem Hausverbot ausgenommen, wenn sie dem zuständigen Prüfungsamt einen auf sie ausgestellten negativen Corona-Test in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorlegen. Der Test muss die Anforderungen zur Anerkennung als molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 erfüllen (insbes.: PCR-Verfahren aus einem EU-Land oder auf der RKI-Seite ausgewiesenen Land). Der Test muss zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht älter als 48 Stunden alt sein oder er muss bei der Einreise vorgenommen sein.
- Studierende, die sich in den 10 Tagen vor einem Präsenzprüfungstermin in einem Risikogebiet aufgehalten haben und an einer Prüfung teilnehmen möchten, müssen sich so früh wie möglich bei dem für ihre Prüfung zuständigen Prüfungsamt melden. Die Prüfungsämter prüfen anschließend zunächst, ob die bevorstehende Prüfung in einem digitalen Format abgelegt werden kann.
Ist dies nicht möglich, gilt die Präsenzprüfung und um an dieser Präsenzprüfung teilnehmen zu können, müssen die betreffenden Studierenden spätestens beim Betreten des Prüfungsraumes das negative Corona-Testergebnis vorlegen. Es ist ebenso möglich, das negative Testergebnis rechtzeitig vor Beginn der Prüfung per E-Mail dem Prüfungsamt zu übermitteln. In jedem Fall empfiehlt es sich, den Bescheid über das negative Testergebnis auch zur Prüfung mit sich zu führen.
Die Kosten der Testung werden nicht von der Universität zu Köln getragen. Können Studierende kein negatives Testergebnis vorlegen, dann gilt für sie weiterhin das Hausverbot und es ist keine Prüfungsteilnahme möglich. Die Risikogebiete werden durch das Robert-Koch-Institut ausgewiesen, die Liste wird laufend aktualisiert. Bitte informieren Sie sich regelmäßig!
Prüfungs- und statusrechtliche Regelungen
- Das Rektorat hat in Abstimmung mit den Fakultäten Regelungen zu statusrechtlichen Aspekten der Studierenden und zu prüfungsrechtlichen Aspekten beschlossen. Basis ist die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, die den Universitäten die Möglichkeiten eröffnet, von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen zu treffen. Die Beschlüsse des Rektorats zur Regelung der prüfungsrechtlichen Aspekte (AM 01/2021) sowie der statusrechtlichen Aspekte der Studierenden (AM 03/2021) nach Corona-Epidemie-Hochschulverordnung sind nun in den Amtlichen Mitteilungen der Universität veröffentlicht. Sie sind online zu finden unter https://am.uni-koeln.de/e34120/am_mitteilungen/@23/AM_2021-24_OnlinePruefungen_Freiversuch_ger.pdf und https://am.uni-koeln.de/e34120/am_mitteilungen/@2/AM_2021-03_2RR-BeschlussEinschreibung_WiSe_20_21_ger.pdf.
- Die o.g. prüfungsrechtlichen Regelungen sehen unter anderem vor, dass Prüfungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.09.2021 abgelegt und nicht bestanden werden, als nicht unternommen gelten.
Dies gilt jedoch nicht für Prüfungen, die aufgrund eines Täuschungsversuchs als „mangelhaft (5,0)“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet werden. Ebenfalls ausgenommen sind Abschlussarbeiten einschließlich Schwerpunktseminare in der ersten Prüfung nach DRiG/JAG NRW sowie die Äquivalenzprüfungen im Rahmen des Modellstudienganges Humanmedizin. Der entsprechende Beschluss ist in den Amtlichen Mitteilungen der Universität veröffentlicht.
Ein Nichterscheinen bei einer Prüfung führt dabei zum Rücktritt und nicht zum Nichtbestehen, da gemäß des Beschlusses des Rektorats das Versäumnis einer Prüfung als begründeter Rücktritt ohne Verlust des Prüfungsanspruchs zu werten ist. Dies gilt wiederum nicht für Abschlussarbeiten, einschließlich Schwerpunktseminare in der ersten Prüfung nach DRiG/JAG NRW. Dadurch bedingte Verzögerungen gehen zu Lasten der Studierenden.
Abschlussarbeiten (Bachelor- und Master)
Abschlussarbeiten (Bachelor- und Master) sind so weit wie möglich im Homeoffice durchzuführen.
Die Abgabefristen für Abschlussarbeiten können aufgrund Corona-bedingter Einschränkungen auch über die in den in den Prüfungsordnungen geregelten Maximalfristen hinaus durch den zuständigen Prüfungsausschuss verlängert werden.
Abweichend von den Regelungen in den jeweiligen Prüfungsordnungen ist für die fristgerechte Einreichung der Abschlussarbeit die Einreichung einer schreibgeschützten elektronischen Fassung bei der zuständigen Stelle ausreichend. Auf Wunsch der Prüferin bzw. des Prüfers ist ihr bzw. ihm eine gedruckte Version durch die bzw. den Studierenden zur Verfügung zu stellen. Das zuständige Prüfungsamt kann zudem die Nachreichung der in der Prüfungsordnung vorgesehen Anzahl an gedruckten Exemplaren sowie eine handschriftlich unterzeichnete Versicherung an Eides statt fordern, sobald dies möglich ist.
Studierende, die durch die ergriffenen Maßnahmen darüber hinaus Probleme bei der Fertigstellung ihrer Abschlussarbeiten haben, wenden sich für Lösungen an die zuständigen Prüfungsämter/-ausschüsse
Härtefalllösungen
Härtefalllösungen erfolgen durch die zuständigen Stellen der Fakultäten.
Staatsexamensprüfungen
Staatsexamensprüfungen sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung, da sie der Aufsicht der staatlichen Prüfungsämter unterliegen.
Bibliotheken
Die Universitäts- und Stadtbibliothek (USB) sowie einige Fachbibliotheken bieten unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Infektionsschutzregelungen einen eingeschränkten Ausleih- und Rückgabebetrieb an. Bitte beachten Sie auch hierzu die näheren Informationen auf der Homepage der USB.
Erhöhung der Regelstudienzeit
Um die Nachteile der Pandemie für Studierende abzufedern, hat das Land mit der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung – wie bereits für das Sommersemester 2020 – die individuelle Regelstudienzeit für alle im Wintersemester 2020/21 eingeschriebenen Studierenden um ein Semester erhöht. Für Studierende, die auch bereits im Sommersemester 2020 eingeschrieben waren, erhöht sich die individualisierte Regelstudienzeit damit nunmehr um zwei Semester.
Weitere Aktivitäten im Freizeitbereich
Aktivitäten im Freizeitbereich, wie der Universitätssport, Musikproben oder Schauspiel, sind aktuell unter anderem aufgrund der Landesvorgaben leider nicht möglich.
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Frequently Asked Questions
Wie werden Veranstaltungen gewährleistet, die eine Präsenz zwingend erfordern, wie z.B. Laborpraktika?
Die Universitätsleitung und die Fakultäten haben ein Konzept entwickelt, wie schrittweise einzelne Präsenzveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume erfordern, unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen wieder in Präsenz aufgenommen werden können. Entsprechende Informationen erhalten Sie rechtzeitig von Ihren Fachbereichen.
Wird sich die Remonstrationsfrist bei Klausuren verschieben?
Auch bei der Durchführung und der Fristsetzung für die Akteneinsicht in Prüfungsdokumente ist auf die Besonderheiten der Einschränkungen durch die Coronavirus-Epidemie Rücksicht zu nehmen. Die Akteneinsicht kann auch auf elektronischem Weg gewährt werden. Bei Fragen und Anliegen hierzu wenden Sie sich bitte an das zuständige Prüfungsamt.
Wie wird die Lehre bzw. die Teilnahme an Prüfungen für die Studierenden gewährleistet, die einer Risikogruppe angehören? Wenn die Präsenzlehre wieder beginnt, werden diese Studierende die großen Gruppen in Vorlesungen und den ÖPNV zur Uni weiterhin meiden müssen.
Wenn es die gesundheitliche Lage erlauben sollte, dass einzelne Lehrveranstaltungen in Präsenz durchgeführt werden, wird Material parallel digital zur Verfügung gestellt werden. Studierende sollen auch dann die Möglichkeit haben, große Gruppen zu meiden.
Darüber hinaus haben wir die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe der Liste für einen möglichen Nachteilsausgleich hinzugefügt. Daraus folgt, dass z.B. von Anwesenheitspflichten abgesehen werden kann, weil eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Präsenz zu riskant ist.
Für Präsenzprüfungen, die weiterhin stattfinden, müssen individuelle Lösungen gefunden werden. In diesem Fall ist ein Antrag an den Prüfungsausschuss erforderlich, der auch die Entscheidung trifft.
Was passiert, wenn ich eine Leistung, die ich erbringen soll, nicht fristgerecht online hochlade, da sich die Fristen auf allen möglichen Plattformen verteilen und ich etwas übersehe?
Bemühen Sie sich bitte frühzeitig, also gleich in den ersten beiden Wochen des Semesters, um klare Informationen, sodass Sie rechtzeitig nachfragen können, wenn Sie sich nicht hinreichend informiert fühlen oder noch keine Informationen zu Prüfungen erhalten haben. Nehmen Sie an Online-Lehrveranstaltungen teil, damit Sie wichtige Informationen zum Ablauf der Veranstaltungen und den Prüfungsmodalitäten erfahren, die dort bekannt gegeben werden.
Wenden Sie sich, wenn Ihnen etwas unklar ist, an Ihren Dozenten oder Ihre Dozentin, haben Sie aber bitte auch Verständnis dafür, dass auch für die Dozierenden die schnelle Umstellung auf die digitale Lehre herausfordernd ist. Alle Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Universität sind angehalten, die von der Coronavirus-Epidemie bedingten besonderen Umstände in diesem Semester angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist Ihre Mitarbeit und Eigenverantwortung als Studierende*r unersetzlich.
Was soll ich tun, wenn ich an Seminaren, Vorlesungen oder Prüfungen aufgrund von technischen Problemen (schwaches Internet, fehlende digitale Arbeitsgeräte) nur bedingt teilnehmen kann?
Die von der Coronavirus-Epidemie bedingten besonderen Umstände sind in diesem Semester in allen Belangen angemessen zu berücksichtigen, dazu zählen auch die technischen Aspekte der digitalen Lehre. Wenn Sie bei der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und insbesondere bei der Durchführung von Prüfungen technische Probleme (Internetausfall, fehlendes Arbeitsgerät) haben, informieren Sie bitte umgehend den Dozenten oder die Dozentin der Lehrveranstaltung.
Treten bei Ihnen in einer Prüfung technische Probleme auf, die von Ihnen nicht zu verantworten sind, sodass Sie dadurch an der Durchführung der Prüfung gehindert werden, informieren Sie bitte umgehend Ihren Prüfer oder Ihrer Prüferin und das zuständige Prüfungsamt.
Bitte bemühen Sie sich, soweit Sie können, die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Durchführung der digitalen Lehre zu schaffen.
Warum dürfen Dozierende auch in dieser besonderen Situation aus rechtlichen Gründen keine Bücher vollständig auf Plattformen hochladen und zur Verfügung stellen?
Das Urheberrecht bleibt auch in dieser Situation unberührt und muss von den Dozierenden bei der Bereitstellung von Material für die Lehrveranstaltungen eingehalten werden. Die USB stellt sehr viele Lehrbücher als eBooks zur Verfügung und hat auf die Schließung umgehend mit einer großen Investition in eBooks reagiert. Ab dem 27.4.2020 startet darüber hinaus wieder der Ausleih- Rückgabebetrieb der USB. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der USB .
Wo finde ich Informationen zu Hilfestellungen bei Belastungen?
Hinweise zum psychosozialen Beratungs- und Unterstützungsangebot finden sich auf der Seite „Sommersemester 2021“ (unter ‚Wegweiser‘).
Wie wird der Datenschutz garantiert, wenn für Veranstaltungen Zoom genutzt wird?
Die Universität zu Köln (UzK) hat sich in der aktuellen Corona-Situation für einen – zunächst befristeten – Einsatz von Zoom in Lehre, Forschung und Verwaltung entschieden. Die Entscheidung, Zoom zu nutzen, ist vom Rektorat gemeinsam mit den Fakultäten getroffen worden, da Zoom sich als sehr leistungsfähiges Videokonferenzsystem erwiesen hat. Neben Zoom kommen in der digitalen Lehre zahlreiche weitere Toolszum Einsatz.
Der Einsatz von Zoom wurde vor der Anschaffung datenschutzrechtlich bewertet. Die Datenverarbeitung erfolgt im Einklang mit und auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des NRW-Datenschutzgesetzes und der sonstigen anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
In der Medienberichterstattung zu Zoom wurde in den vergangenen Wochen verschiedentlich auf Sicherheitslücken verwiesen, die jedoch nicht unmittelbar Gegenstand des Vertrages der UzK mit Zoom sind. Ein Teil der Sicherheitslücken lässt sich mit Hilfe entsprechender Einstellungen vermeiden. Zoom hat darüber hinaus auf Kritik reagiert, technische Fehler behoben, einzelne Aussagen korrigiert und die Datenschutzrichtlinien angepasst.
Für besonders vertrauliche Nutzungsanlässe steht auch weiterhin der DFNconf-Dienst zur Verfügung, über den Angehörige der Universität ebenfalls kostenfrei und ohne zusätzliche Registrierung Videokonferenzen durchführen können.
Auf der Homepage der Universität zu Köln sind zudem ausführliche Hinweise zu den Nutzungsbedingungen, Datenverwendungshinweise und Datenschutzinformationen für die Verwendung von Zoom einsehbar.
Was gilt, wenn eine Prüfung gar nicht erst angetreten und dadurch nicht bestanden wird?
Das Rektorat hat beschlossen, dass der Rücktritt von einer Prüfung ohne Angaben von Gründen bis zu ihrem Beginn zulässig ist; das Versäumnis einer Prüfung ist als begründeter Rücktritt ohne Verlust des Prüfungsanspruchs zu werten. Dies gilt nicht für Abschlussarbeiten, einschließlich Schwerpunktseminare in der ersten Prüfung nach DRiG/JAG NRW. Dadurch bedingte Verzögerungen gehen zu Lasten der Studierenden.
Wird die Regelstudienzeit aufgrund der Corona-Epidemie verlängert?
Die individualisierte Regelstudienzeit ist für alle Studierenden in Nordrhein-Westfalen, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/21 eingeschrieben und nicht beurlaubt sind, jeweils um ein Semester erhöht. Für Studierende, die in beiden Semestern eingeschrieben waren, erhöht sich die individualisierte Regelstudienzeit damit um zwei Semester. Darüber hinaus schafft die Universität zu Köln aber auch die Bedingungen, damit die Studierenden ihr Studium ohne zeitliche Verzögerung fortsetzen und beenden können: Der Lehrbetrieb wird auf digitale Lehre umgestellt und für das Ablegen von Prüfungen werden konstruktive Lösungen gefunden.
Erhalte ich eine Bescheinigung über die verlängerte Regelstudienzeit?
Studierende, die im Sommersemester 2020 ordentlich immatrikuliert sind, weisen die Corona-bedingt verlängerte Regelstudienzeit mit der Immatrikulationsbescheinigung des Sommersemesters 2020 nach. Die Immatrikulationsbescheinigungen für künftige Semester werden derzeit überarbeitet, um unterschiedliche Regelstudienzeiten (abhängig vom Studienstatus im Sommersemester 2020) auszuweisen.
Falls die zuständigen Ministerien die Corona-Regelung auf Studienanfänger*innen des Wintersemesters 2020/21 ausdehnen, wird auch diesen Studierenden eine entsprechende Regelstudienzeit bescheinigt.
Bitte verwenden Sie die Immatrikulationsbescheinigung bei Bedarf als Ergänzung zu anderen Dokumenten (wie z.B. Transcript of Records).
Wie wirken sich die besonderen Umstände und Herausforderungen des Sommersemesters auf das BAföG aus?
Warum müssen Studierende bei der Durchführung von Präsenzprüfungen durchgängig eine Mund-/Nasebedeckung tragen?
Als Universität ist es bei der Organisation und Durchführung von allen Präsenzterminen unser höchstes Anliegen, die Gesundheit aller zu schützen. Es ist nicht nur bei der Durchführung von Prüfungen, sondern allgemein, sobald sich zwei Personen oder mehr in einem Raum aufhalten, der von der Universität zu Köln genutzt wird, für alle Anwesenden Pflicht, durch das Tragen einer Mund-/Nasebedeckung die Gesundheit der anderen Anwesenden zu schützen. Die Mund-Nasebedeckung kann bei Bedarf zum Essen oder Trinken kurz angehoben werden, sofern die Abstände gewahrt sind; das Anheben soll dabei aber auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen bei einer Prüfung keine Mund-/Nasebedeckung tragen können, können Sie unter Vorlage eines ärztlichen Attests beim für Ihre Prüfung zuständigen Prüfungsamt einen Nachteilsausgleich beantragen.
Ich gehöre einer Risikogruppe an und kann an Präsenzprüfungen nicht teilnehmen. Was kann ich tun?
Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder mit einer Person in einem Haushalt leben, die einer Risikogruppe angehört, und daher nicht an Prüfungen in Präsenz teilnehmen können, wird angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Diesen beantragen Sie frühzeitig unter Vorlage eines ärztlichen Attestes und ggfs. weiterer Nachweise bei dem für Ihre Prüfung zuständingen Prüfungsamt.
Ich als Lehrende*r kann dieses Semester meine Veranstaltungen nicht durchführen. Bin ich verpflichtet, im nächsten Semester entsprechend mehr Semesterwochenstunden anzubieten?
Grundsätzlich sollten, wenn irgendwie möglich, alle Lehrveranstaltungen in dem dafür vorgesehenen Semester stattfinden. Selbst bei Laborpraktika kann teilweise auf Online-Materialien zurückgegriffen werden.
Sind Lehrveranstaltungen nicht digital erbringbar und eine Präsenzveranstaltung nicht erlaubt, dann entfällt für den / die wissenschaftliche Beschäftigte dieser Teil ihrer/ seiner Dienst- oder Arbeitsverpflichtung. Ein „Nachholen“ dieser Lehre in den kommenden Semestern erfolgt unter Anrechnung auf das Deputat.